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In & 15 Abs. 2 Inv.-Vers.-G. ist bestimmt:
.. . „Eine durch einen Unfall herbeigeführte Erwerbs-
unfähigkeit begründet unbeschadet der Vorschriften des $ 113
den Anspruch auf Invalidenrente nur insoweit, als die zu ge-
währende Invalidenrente die gewährte Unfallrente übersteigt.“
Diese Vorschrift enthält die Abweichung von der bisherigen
Fassung (8 9 Abs. 2 Satz 2 Inv.- u. Alt.-Vers.-G.), dass dort ge-
sagt war: . . .. „nur insoweit, als nicht nach den Bestimmungen
der Reichsgesetze über Unfallversicherung eine Rente zu leisten
ist.“ Durch die vom Reichstage eingefügte Aenderung ist deut-
licher zum Ausdrucke gebracht, was die Praxis schon nach dem
alten Gesetze als geltendes Recht anerkannte‘, wenngleich die
Richtigkeit dieser Auslegung nicht unbestritten geblieben ist.
Die Anrechnung der Unfall- auf die Invalidenrente fand bei
der zweiten Lesung der Novelle in der Reichstagskommission leb-
haften, aber erfolglosen Widerspruch (Bericht No. 270 S. 36—37).
Die Vertreter der verbündeten Regierungen wiesen mit Recht
darauf hin, dass die Versicherung nach dem Invalidenversicherungs-
gesetz sich nicht auf die durch Betriebsunfälle ın unfallversiche-
rungspflichtigen Betrieben verursachte Erwerbsunfähigkeit er-
strecke. Die Beseitigung der Ausnahme werde die Kosten der
Invalidenversicherung beträchtlich steigern und eine ungerecht-
fertigte Häufung der bei Unfällen eintretenden Renten zur Folge
haben, die dem Ziele einer organischen Verbindung zwischen
beiden Versicherungen fernere Schwierigkeiten in den Weg stelle.
Man könne doch auch diejenigen, deren Invalidität durch den
Betriebsunfall verursacht werde, denen nicht gleichstellen, die aus
anderen Gründen erst nach dem Unfalle „erwerbsunfähig“ würden,
zumal da letztere in der Zwischenzeit Beiträge, sei es auch bei
dem geringeren Verdienste in einer niedrigeren Lohnklasse, zur
Invalidenversicherung geleistet hätten.
* Amtl. Nachr., Invaliden- und Altersversicherung, 1895, S. 112 No. 416.