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So ist denn die Rechtslage die gleiche geblieben, wie nach
dem alten Gesetze (vgl. Bd. XIV Heft 2 8. 207 des Arch. f. öff. R.).
Auch die Verpflichtung der Versicherungsanstalt, für das erste
Vierteljahr nach dem Unfall, der sofort Invalidität bewirkte, die
volle Invalidenrente zu zahlen, ist unverändert gelassen (Amt!l.
Nachr., Inv.- u. Alt.-Vers., 1894, No. 399).
Für diejenigen Fälle, in welchen nach $ 15 cit. die Invaliden-
rente „für die Zeit des Bezugs der Unfallrente“ ausgeschlossen
ist, hat der Reichstag den Versicherten durch $ 43 Inv.-Vers.-G.
eine Art von Trostpreis zugebilligt. Auf Antrag ist ihnen näm-
lich die Hälfte der für sie entrichteten Beiträge zu er-
statten. Diese Vorschrift war schon in der Kommission, wenn
auch in etwas anderer Fassung, in Anregung gebracht°, und zur
Begründung wurde hervorgehoben, dass den Versicherten, die
trotz Erfüllung aller Voraussetzungen infolge jener Bestimmung
nicht in den Genuss einer Invalidenrente träten, doch wenigstens
eine gewisse Entschädigung gewährt werden müsse, da man ihnen
sonst nicht das bittere Gefühl nehmen könne, dass sie ihr Leben
lang Beiträge ohne eigenes Verschulden umsonst gezahlt hätten.
Die Regierungsvertreter haben in der Kommission mit Erfolg,
im Plenum aber vergeblich die Ansicht verfochten, dass es sich
um Versicherungsanstalten handle, bei denen von dem Grund-
satze der Leistung und Gegenleistung auch da nicht abgegangen
werden dürfe, wo dies vielleicht einer gewissen Volksmeinung
entspräche; anderenfalls gelange man schliesslich dahin, dass
alle, die keine Rente erhielten, die Beiträge zurückbekämen,
und damit falle für die Anstalten jedwedes günstige Risiko fort.
Durch die trotzdem angenommene Bestimmung ist, wenn man
ihrem Wortlaute folgt, der Erstattungsanspruch auch für den
Fall gegeben, in welchem während der ersten 13 Wochen nach
dem Unfalle die Invalidenrente gezahlt wurde. Hätte man dies
5 Bericht No. 270 8. 90.