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durch die Unfallfolgen mehr als 66 ?/s v. H. der normalen Er-
werbsfähigkeit®, dann wird regelmässig nur die Unfallrente be-
ansprucht werden können. Wenn aber erst durch die Einwirkung
anderer schädigender Einflüsse (Alter, chronische Krankheiten
u.s. w.) der Versicherte ausser Stand gesetzt ist, '/s des üblichen
und angemessenen Lohnes zu verdienen, dann steht seiner Be-
rechtigung auf die Invalidenrente an sich nichts entgegen.
In einer anderen Hinsicht ist indes die Möglichkeit geschaffen,
übermässig hohe Bezüge aus der Invaliden- neben der Unfall-
versicherung zu beschränken. Nach 8 48 Abs. 1 No. 1 Inv.-Vers.-G.
ruht das Recht auf den Bezug der Invaliden- oder der Alters-
rente für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichs-
gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung eine Rente
beziehen, solange und soweit die Unfallrente für sich allein oder
unter Zurechnung der ihnen nach dem Invalidenversicherungs-
gesetz zugesprochenen Rente den 7 !/sfachen Grundbetrag der
Invalidenrente übersteigt. Da die Grundbeträge in $ 36 Abs. 2
auf 60 M. für die erste Lohnklasse, 70 M. für die zweite, 80 M.
für die dritte, 90 M. für die vierte und 100 M. für die neu-
eingeführte fünfte Lohnklasse festgesetzt sind, so ergiebt sich ein
Mindestsatz von 7,5 - 60 = 450 M., während der Höchstsatz
sich auf 7,5 - 100 = 750 M. beläuft. Bei einer Unfallrente
unter 450 M.’? ist also die Invalidenrente, falls nicht etwa die
Thatbestandsmerkmale des & 15 Abs. 2 Satz 2 zutreffen, stets
bis zur Ergänzung des entsprechenden 7 !/sfachen Grundbetrages
® Nicht nötig ist es, dass ein einziger Unfall die Erwerbsminderung
unter ein Drittel der normalen Verdienstfähigkeit hervorgerufen hat. Wer
ein Auge verliert und später auf einem Beine gelähmt wird, ist auf die beiden
deshalb 'zahlbaren Unfallrenten angewiesen und kann daneben nicht noch
Invalidenrente fordern.
? Bisher war nach $ 84 No. 1 Inv.- u. Alt.-Vers.-G. der Satz von 415 M.
jährlich allgemein entscheidend; derselbe kam dem Höchstbetrage der Inva-
lidenrente nach 50 Beitragsjahren in IV. Lohnklasse gleich; vgl. Bosse und
v. WoEDTEE, Anm. 5 zu $ 34 cit.