Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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durch die Unfallfolgen mehr als 66 ?/s v. H. der normalen Er- 
werbsfähigkeit®, dann wird regelmässig nur die Unfallrente be- 
ansprucht werden können. Wenn aber erst durch die Einwirkung 
anderer schädigender Einflüsse (Alter, chronische Krankheiten 
u.s. w.) der Versicherte ausser Stand gesetzt ist, '/s des üblichen 
und angemessenen Lohnes zu verdienen, dann steht seiner Be- 
rechtigung auf die Invalidenrente an sich nichts entgegen. 
In einer anderen Hinsicht ist indes die Möglichkeit geschaffen, 
übermässig hohe Bezüge aus der Invaliden- neben der Unfall- 
versicherung zu beschränken. Nach 8 48 Abs. 1 No. 1 Inv.-Vers.-G. 
ruht das Recht auf den Bezug der Invaliden- oder der Alters- 
rente für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichs- 
gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung eine Rente 
beziehen, solange und soweit die Unfallrente für sich allein oder 
unter Zurechnung der ihnen nach dem Invalidenversicherungs- 
gesetz zugesprochenen Rente den 7 !/sfachen Grundbetrag der 
Invalidenrente übersteigt. Da die Grundbeträge in $ 36 Abs. 2 
auf 60 M. für die erste Lohnklasse, 70 M. für die zweite, 80 M. 
für die dritte, 90 M. für die vierte und 100 M. für die neu- 
eingeführte fünfte Lohnklasse festgesetzt sind, so ergiebt sich ein 
Mindestsatz von 7,5 - 60 = 450 M., während der Höchstsatz 
sich auf 7,5 - 100 = 750 M. beläuft. Bei einer Unfallrente 
unter 450 M.’? ist also die Invalidenrente, falls nicht etwa die 
Thatbestandsmerkmale des & 15 Abs. 2 Satz 2 zutreffen, stets 
bis zur Ergänzung des entsprechenden 7 !/sfachen Grundbetrages 
® Nicht nötig ist es, dass ein einziger Unfall die Erwerbsminderung 
unter ein Drittel der normalen Verdienstfähigkeit hervorgerufen hat. Wer 
ein Auge verliert und später auf einem Beine gelähmt wird, ist auf die beiden 
deshalb 'zahlbaren Unfallrenten angewiesen und kann daneben nicht noch 
Invalidenrente fordern. 
? Bisher war nach $ 84 No. 1 Inv.- u. Alt.-Vers.-G. der Satz von 415 M. 
jährlich allgemein entscheidend; derselbe kam dem Höchstbetrage der Inva- 
lidenrente nach 50 Beitragsjahren in IV. Lohnklasse gleich; vgl. Bosse und 
v. WoEDTEE, Anm. 5 zu $ 34 cit.
	        
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