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Der bedeutende Aufschwung, den im Laufe der Zeit das
Heilverfahren der Versicherungsanstalten genommen hat, ist
die Veranlassung zu neuer und eingehender Regelung der gegen-
seitigen Beziehungen gewesen (88 18—23 Inv.-Vers.-G., früher
8 12 Inv.- u. Alt.-Vers.-G.).
Wenn die Anstalt eine Krankenfürsorge eintreten lässt, so
gehen bei Versicherten, die der reichs- oder landesgesetzlichen
Krankenversicherung unterliegen, vom Anfang des Heilverfahrens
ab bis zu dessen Beendigung die Pflichten der Krankenkasse
gegen den Patienten auf die Anstalt über. Dagegen hat ihr die
Krankenkasse Ersatz zu gewähren in Höhe des Krankengeldes,
das der Versicherte für sich fordern konnte; Erstattung der Arzt-,
Arznei- und sonstigen Pflegekosten durch fernere Zahlung des
halben Krankengeldes findet sich nicht vorgeschrieben. Wohl
aber hat die Versicherungsanstalt den Angehörigen des Ver-
pflegten eine Unterstützung zu zahlen, einerlei ob er der gesetz-
lichen Krankenversorgung unterliegt oder nicht. Ist ersteres der
Fall, so beträgt die Leistung die Hälfte des für ihn während der
gesetzlichen Dauer der Krankenunterstützung massgebend ge-
wesenen Krankengeldes, anderenfalls den vierten Teil des für den
Ort seiner letzten Beschäftigung oder seines letzten Aufenthalts
massgebenden ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter
($ 8 K.-Vers.-G.). Eine etwaige Invalidenrente kann auf die
Angehörigenunterstützung angerechnet werden ($ 18 Schlusssatz
Inv.-Vers.-G.), so dass es statthaft ist, bei der später mit rück-
wirkender Kraft für die Dauer des erfolglos gebliebenen Heil-
verfahrens zugebilligten Invalidenrente den Betrag der gezahlten
Angehörigenunterstützung in Ansatz zu bringen.
Das Gegenstück hierzu bildet $ 47 Abs. 2 Inv.-Vers.-G.,
wonach an Stelle der Angehörigenunterstützung für Invaliden-
rentenempfänger, denen das Heilverfahren in Aussicht auf Wieder-
erlangung der Erwerbsfähigkeit geboten wird, die Invalidenrente
angerechnet werden kann.