Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Der 8 19 Inv.-Vers.-G. stellt es, entsprechend der bisherigen, 
mit dem Wortlaute des $ 12 Inv.- u. Alt.-Vers.-G. nicht ganz 
vereinbaren Praxis, in das Ermessen der Versicherungsanstalt, 
ob sie die Fürsorge für den Erkrankten der Krankenkasse, 
welcher er angehört oder zuletzt angehört hat, in demjenigen 
Umfange übertragen will, den sie für geboten erachtet. Die ent- 
stehenden Mehrkosten müssen von ihr der Kasse ersetzt werden. 
In der Regel werden indes auch fernerhin die Versicherungs- 
anstalten es vorziehen, den Kranken selbständig in Pflege zu 
nehmen und sich von der Kasse dessen Krankengeld zahlen zu 
lassen. 
Dabei darf indes nicht ausser Acht bleiben, dass das Heil- 
verfahren, insbesondere bei den im Vordergrunde stehenden 
Lungenkranken, nur dann Aussicht auf Erfolg bietet, wenn den 
Versicherten einigermassen die Sorge um ihre Angehörigen ab- 
genommen wird (vgl. Kommissionsbericht zum Invalidenversiche- 
rungsgesetz S. 45). Manche Versicherungsanstalten, z. B. die 
braunschweigische, haben bis 1. Jan. 1900 den Familien der im 
Heilverfahren behandelten Versicherten deren Krankengeld un- 
geschmälert belassen, um die durch langwierige Verdienstlosigkeit 
des Ernährers hervorgerufenen Schwierigkeiten zu beseitigen. Es 
ist sehr fraglich, ob fortan ein derartiges Entgegenkommen ohne 
weiteres möglich ist. Da das halbe Krankengeld, dessen Ge- 
währung nunmehr zu erfolgen hat, in den meisten Fällen nicht 
ausreichen wird, um die Angehörigen des Pfleglings vor Not zu 
behüten und dem letzteren in der Rekonvaleszenz die quälende 
Sorge um das Wohl der Seinen zu nehmen, so hat der Vorstand 
der Braunschweiger Anstalt auf Grund des $ 45 Inv.-Vers.-G. in 
anerkennenswerter Weise beschlossen, mit Zustimmung des Aus- 
schusses die Genehmigung des Bundesrats dazu einzuholen, dass 
das Krankengeld der Verpflegten, welche Familie haben, nicht 
eingezogen, sondern der letzteren belassen werde; in besonderen 
Fällen soll sogar ein Zuschuss darüber hinaus gewährt und nach 
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