Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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gegangen wären ($ 21 Abs. 2 das.). Bei Krankenhauspflege hat 
dies die wichtige Folge, dass für deren Dauer dem Verletzten 
eine Unfallrente überhaupt nicht zusteht, da die Anstaltsbehand- 
lung an die Stelle derselben getreten ist ($ 7 Unf.-Vers.-G.). Die 
von der Versicherungsanstalt gezahlte Angehörigenunterstützung 
wird auf die nach $ 7 Abs. 2 Unf.-Vers.-G. der Familie des 
Verpflegten zustehenden Rente angerechnet werden dürfen. 
Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Versicherungsanstalten 
gegen die Berufsgenossenschaften wegen einer derartigen Geschäfts- 
führung ohne Auftrag werden vom Reichsversicherungsamte ent- 
schieden ($ 23 Abs. 3 Inv.-Vers.-G.). 
Im vorstehenden Abschnitte sind diejenigen Fälle bespro- 
chen, in welchen sich aus der Thatsache des gleichzeitigen Be- 
stehens der Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung neben 
einander verschiedene Rechtsfolgen mit einer gewissen Notwendig- 
keit ergeben. Viel mannigfaltiger und in ihren einzelnen Wir- 
kungen zweifelhafter sind die Folgen der freiwilligen Doppel- 
versicherung, die bei allen drei Versicherungsgruppen zugelassen ist. 
Allerdings ist die praktische Bedeutung derselben bei der 
Invaliden- und der Unfall-Versicherung gering, da erfahrungs- 
mässig die Beteiligung an privaten Pensionskassen neben der 
Zwangsversicherung schon wegen des Kostenpunktes schwach ist. 
Soweit die Versicherten einer Fabrik-, Knappschafts-, See- 
mannskasse oder anderen für gewerbliche, landwirtschaftliche oder 
ähnliche Unternehmungen bestehenden Kasseneinrichtungen an- 
gehören, stehen ihnen regelmässig nach $ 52 Inv.-Vers.-G. (früher 
S 36 Inv.- u. Alt.-Vers.-G.) die statutarischen Leistungen der- 
selben voll neben der Invaliden- und Altersrente zu!°. 
— 
10 Unzutreffend würde es sein, wenn man auf diese Doppelversicherung 
$ 54 Inv.-Vers.-G. (früher $ 39 Inv.- u. Alt.-Vers.-G.) anwenden wollte, wo- 
nach die Versicherungsanstelt durch cessio legis den Anspruch erwirbt, 
welcher Invalidenrentnern gegen Dritte kraft einer gesetzlichen Bestimmung 
zusteht und Ersatz des ihnen durch die Invalidität verursachten Schadens
	        
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