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gegangen wären ($ 21 Abs. 2 das.). Bei Krankenhauspflege hat
dies die wichtige Folge, dass für deren Dauer dem Verletzten
eine Unfallrente überhaupt nicht zusteht, da die Anstaltsbehand-
lung an die Stelle derselben getreten ist ($ 7 Unf.-Vers.-G.). Die
von der Versicherungsanstalt gezahlte Angehörigenunterstützung
wird auf die nach $ 7 Abs. 2 Unf.-Vers.-G. der Familie des
Verpflegten zustehenden Rente angerechnet werden dürfen.
Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Versicherungsanstalten
gegen die Berufsgenossenschaften wegen einer derartigen Geschäfts-
führung ohne Auftrag werden vom Reichsversicherungsamte ent-
schieden ($ 23 Abs. 3 Inv.-Vers.-G.).
Im vorstehenden Abschnitte sind diejenigen Fälle bespro-
chen, in welchen sich aus der Thatsache des gleichzeitigen Be-
stehens der Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung neben
einander verschiedene Rechtsfolgen mit einer gewissen Notwendig-
keit ergeben. Viel mannigfaltiger und in ihren einzelnen Wir-
kungen zweifelhafter sind die Folgen der freiwilligen Doppel-
versicherung, die bei allen drei Versicherungsgruppen zugelassen ist.
Allerdings ist die praktische Bedeutung derselben bei der
Invaliden- und der Unfall-Versicherung gering, da erfahrungs-
mässig die Beteiligung an privaten Pensionskassen neben der
Zwangsversicherung schon wegen des Kostenpunktes schwach ist.
Soweit die Versicherten einer Fabrik-, Knappschafts-, See-
mannskasse oder anderen für gewerbliche, landwirtschaftliche oder
ähnliche Unternehmungen bestehenden Kasseneinrichtungen an-
gehören, stehen ihnen regelmässig nach $ 52 Inv.-Vers.-G. (früher
S 36 Inv.- u. Alt.-Vers.-G.) die statutarischen Leistungen der-
selben voll neben der Invaliden- und Altersrente zu!°.
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10 Unzutreffend würde es sein, wenn man auf diese Doppelversicherung
$ 54 Inv.-Vers.-G. (früher $ 39 Inv.- u. Alt.-Vers.-G.) anwenden wollte, wo-
nach die Versicherungsanstelt durch cessio legis den Anspruch erwirbt,
welcher Invalidenrentnern gegen Dritte kraft einer gesetzlichen Bestimmung
zusteht und Ersatz des ihnen durch die Invalidität verursachten Schadens