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Nur die besonderen Kasseneinrichtungen nach 8$ 8—10
Inv.-Vers.-G. (bisher $$ 5—7 Inv.- u. Alt.-Vers.-G.), welche vom
Bundesrat hinsichtlich der Art und des Umfanges ihrer Fürsorge
als den Versicherungsanstalten gleichberechtigt anerkannt sind,
nehmen eine Ausnahmestellung ein und ersetzen für die in den
betreffenden öffentlichen oder privaten Betrieben beschäftigten Per-
sone nvollständig und mit Notwendigkeit die Versicherungsanstalt.
Bei der Unfallversicherung ist die Sachlage im wesent-
lichen die gleiche. Hier giebt es indes keine staatlich an-
erkannten, von dem allgemeinen Zwange befreienden Privat-
pensionskassen, sondern die Nebenversicherung bei privaten Un-
fall- oder Haftpflichtversicherungsgesellschaften irgend welcher
Art besteht völlig unabhängig von der Fürsorge der Berufs-
genossenschaften (vgl. Arbeiterversorgung Bd. VI S. 129). Eine
Uebergangsvorschrift, die in & 100 Unf.-Vers.-G. betreffs der bei
Inkrafttreten der reichsgesetzlichen Unfallversicherung schwebenden
älteren Versicherungsverträge gegeben war und die Uebernahme
dieser Verträge auf Antrag des Versicherungsnehmers durch die
Berufsgenossenschaft zum Gregenstande hat, ist inzwischen wohl
bedeutungslos geworden. Jedenfalls hat diese Ausnahmebestim-
mung daran nichts ändern wollen, dass auch der in einer Privat-
versicherung befindliche Unternehmer eines versicherungspflichtigen
Betriebes durch das Gesetz bezw. auf Grund statutarischer
Erweiterung Mitglied der zuständigen Berufsgenossenschaft wird
(vgl. v. WOEDTKE, Anm. 1 zu $ 100 Unf.-Vers.-G., Bd. XIll
S. 301 dieser Zeitschr.).
Wenden wir uns nun zu dem eigentlichen Hauptfall der
freiwilligen Doppelversicherung, der Mitgliedschaft in mehreren
zum Gegenstande hat. Die Kassenmitgliedschaft bei derartigen Privatkassen
giebt einen vertragsmässigen, nicht einen gesetzlichen Anspruch (vgl.
v. Woeorke, Anm. 8 zu $ 389 Inv.- u. Alt.-Vers.-G.). Gemeint ist in $ 54
hauptsächlich die eivilrechtliche Haftpflicht der Unternehmer und dritter
Personen für Schädigung der Versicherten.