Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Nur die besonderen Kasseneinrichtungen nach 8$ 8—10 
Inv.-Vers.-G. (bisher $$ 5—7 Inv.- u. Alt.-Vers.-G.), welche vom 
Bundesrat hinsichtlich der Art und des Umfanges ihrer Fürsorge 
als den Versicherungsanstalten gleichberechtigt anerkannt sind, 
nehmen eine Ausnahmestellung ein und ersetzen für die in den 
betreffenden öffentlichen oder privaten Betrieben beschäftigten Per- 
sone nvollständig und mit Notwendigkeit die Versicherungsanstalt. 
Bei der Unfallversicherung ist die Sachlage im wesent- 
lichen die gleiche. Hier giebt es indes keine staatlich an- 
erkannten, von dem allgemeinen Zwange befreienden Privat- 
pensionskassen, sondern die Nebenversicherung bei privaten Un- 
fall- oder Haftpflichtversicherungsgesellschaften irgend welcher 
Art besteht völlig unabhängig von der Fürsorge der Berufs- 
genossenschaften (vgl. Arbeiterversorgung Bd. VI S. 129). Eine 
Uebergangsvorschrift, die in & 100 Unf.-Vers.-G. betreffs der bei 
Inkrafttreten der reichsgesetzlichen Unfallversicherung schwebenden 
älteren Versicherungsverträge gegeben war und die Uebernahme 
dieser Verträge auf Antrag des Versicherungsnehmers durch die 
Berufsgenossenschaft zum Gregenstande hat, ist inzwischen wohl 
bedeutungslos geworden. Jedenfalls hat diese Ausnahmebestim- 
mung daran nichts ändern wollen, dass auch der in einer Privat- 
versicherung befindliche Unternehmer eines versicherungspflichtigen 
Betriebes durch das Gesetz bezw. auf Grund statutarischer 
Erweiterung Mitglied der zuständigen Berufsgenossenschaft wird 
(vgl. v. WOEDTKE, Anm. 1 zu $ 100 Unf.-Vers.-G., Bd. XIll 
S. 301 dieser Zeitschr.). 
Wenden wir uns nun zu dem eigentlichen Hauptfall der 
freiwilligen Doppelversicherung, der Mitgliedschaft in mehreren 
zum Gegenstande hat. Die Kassenmitgliedschaft bei derartigen Privatkassen 
giebt einen vertragsmässigen, nicht einen gesetzlichen Anspruch (vgl. 
v. Woeorke, Anm. 8 zu $ 389 Inv.- u. Alt.-Vers.-G.). Gemeint ist in $ 54 
hauptsächlich die eivilrechtliche Haftpflicht der Unternehmer und dritter 
Personen für Schädigung der Versicherten.
	        
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