Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Bd. XIII S. 408 No. 2 — in Bezug auf diejenigen Personen, 
welche in ihrer Eigenschaft als Innungsmeister freiwillig von der 
Befugnis Gebrauch gemacht hatten, Mitglieder der Innungs- 
krankenkasse zu werden, und welche dieses Verhältnis auch nach 
Aufgabe ihrer Selbständigkeit durch Fortzahlung der Beiträge 
aufrecht erhalten haben. Es unterliegt keinem Zweifel, dass sie 
bei Eintritt in eine abhängige versicherungspflichtige Thätigkeit 
daneben Mitglieder der Zwangskasse (Ortskrankenkasse u. s. w.) 
werden, welche für den fraglichen Berufszweig oder Betrieb be- 
steht. Denn sie können sich zur Befreiung nicht auf $ 19 Abs. 2 
K.-Vers.-G. berufen, da sienur aus freien Stücken und nicht „ver- 
möge ihrer Beschäftigung“ der Innungskrankenkasse angehören. 
Im übrigen ist in $ 27 K.-Vers.-G. mit hinreichender Deut- 
lichkeit zum Ausdrucke gebracht, dass freiwillige Fortsetzung der 
durch entsprechende Beschäftigung begründeten Mitgliedschaft in 
einer Zwangskasse nur solange gestattet ist, bis man zu einer 
Beschäftigung übergeht, vermöge deren man in eine andere ähn- 
liche Kasse hineingehört. 
Dieser (arundsatz, nach welchem die Doppelmitgliedschaft in 
zwei Zwangskassen durchweg ausgeschlossen ist'!?, gilt nach der 
zu billigenden, aber bestrittenen Ansicht von Hann (Arbeiter- 
versorgung Bd. XVI S. 161) auch für die Gemeindekranken- 
versicherungen in ihrem Verhältnis zu einander und zu den eigent- 
lichen Zwangskassen!®, Die subsidiäre Stellung, welche die Ge- 
12 Arbeiterversorgung Bd. XI S. 286 No. 2; Bd. XII S. 67 No. 6. 
Ebenda S. 93 ist zutreffend ausgeführt, dass ein Rechtsirrtum der betreffenden 
Krankenkasse, deren Rechnungsführer in Kenntnis der Sachlage anstandslos 
die Beiträge entgegengenommen hat, keine Aenderung hervorrufe, da der 
vom Gesetze gewollte Zustand weder durch Vertrag noch durch Irrtum der 
Parteien beeinflusst werden kann (vgl. Bd. XIII Heft 2 S. 288 des Archivs 
f. öffentl. Recht). 8. auch Arbeiterversorgung Bd. XII S. 271, 476, und 
Die Invaliden- und Altersversicherung Bd. IV S. 178 (anderer Meinung 
S. 152 das.). 
18 Die Gemeindekrankenversicherung gehört deshalb nicht zu den Zwangs-
	        
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