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und die unter Umständen sehr weitgehende Ersatzpflicht des 8 50,
von welcher ein Rechtsirrtum über das Wesen und die Bedeutung
jener Kassen nicht entbindet (Arbeiterversorgung Bd. XV 8, 67
und 8. 592).
Genügt aber die Hülfskasse bescheinigtermassen den An-
sprüchen des & 75 cit., dann hat das in versicherungspflichtige
Beschäftigung tretende Mitglied die Wahl, ob es von der gesetz-
lich gewährleisteten Befreiung betrefis der Zwangskasse Gebrauch
machen will oder nicht. Verzichtet es auf das Vorrecht, dann
findet Doppelversicherung statt, und hinsichtlich der Zwangskasse
bestehen die vollen Mitgliedsrechte und -Pflichten, insbesondere
in Bezug auf die Kassenverwaltung und die Verbindlichkeit des
Arbeitgebers zur Aufbringung der Beiträge (ein Drittel aus
eigenen Mitteln); nur von einer Kürzung des Krankengeldes wird
unten die Rede sein (S. 110ff.).
Gleichgültig ist es, ob die Doppelmitgliedschaft sofort bei
Beginn der Beschäftigung bestand oder erst nachträglich, sei
es durch Eintritt in die Hülfskasse, sei es durch Verzicht auf
die Befreiung von der Zwangskasse, herbeigeführt ist'*. Will
der Versicherte später wieder aus der Zwangskasse ausscheiden,
ohne die versicherungspflichtige Thätigkeit aufzugeben, so muss
er nach $ 19 Abs. 5 K.-Vers.-G. spätestens drei Monate vor
Schluss des Rechnungsjahres seinen Austritt bei dem Vorstande
anmelden und bis zum Jahresschlusse nachweisen, dass er Mit-
glied einer in $ 75 bezeichneten Kasse geworden ist.
Bei den Hülfskassen ist die Doppelversicherung regelmässig
unbeschränkt. Hin und wieder findet sich die statutarische Vor-
schrift, dass die Mitgliedschaft in einer anderen Kasse, nicht
aber in mehreren derselben statthaft sei. Zuwiderhandelnde
werden wegen Wegfalls einer die Aufnahme bedingenden Voraus-
14 Archiv £f. öffentl. Recht Bd. XIII Heft 2 8. 283ff, Arbeiterversorgung
Bd. X S. 74ff., 589 No. 3.