Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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In der anfänglich geltenden Fassung des Gesetzes war es 
unterlassen, die in einer anderen Kasse befindlichen Zwangskassen- 
mitglieder zur Anzeige derartiger Doppelversicherungsverhältnisse 
zu verpflichten. Man überzeugte sich indes bald, dass ohne eine 
Meldepflicht dieser Art, zu deren wirksamer Einschärfung auch 
eine Strafbefugnis gegenüber den Säumigen gehört, nicht wohl 
auszukommen sei. Ja, der bekannte „Verein zur Wahrung der 
gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen in Rheinland und West- 
falen“ ging sogar soweit, die Androhung des Verlustes aller 
Unterstützungsrechte für ein praktisch unabweisbares Bedürf- 
nis zu erklären!*. Derselben Meinung war auch die Reichs- 
regierung gewesen, die im Eintwurfe der Krankenversicherungs- 
novelle (No. 151 der Reichstagsdrucksachen von 1890) bei 8 26° 
Abs. 2 No. 1 folgende Fassung vorsah: 
„Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden: 
1. dass die Mitglieder bei Verlust ihrer Ansprüche an 
die Kasse verpflichtet sind, andere von ihnen ein- 
gegangene Versicherungsverhältnisse .. . dem Kassen- 
vorstande anzuzeigen .. .* 
In der Begründung (S. 50 das.) war gesagt: 
„An Stelle der bisherigen ist unter Ziff. 1 eine neue Be- 
stimmung aufgenommen, durch welche die Kassenmitglieder ver- 
pflichtet werden sollen, über anderweit eingegangene Versiche- 
rungsverbältnisse der Kasse Anzeige zu erstatten. Dieselbe 
bildet eine Ergänzung zu der Bestimmung im dritten 
Absatz des $ 26, welche ohne eine solche Ergänzung, 
wie die bisherige Erfahrung gelehrt hat, vielfach un- 
wirksam bleibt.“ 
Die Reichstagskommission und mit ihr der Reichstag selbst 
waren indes trotz der dem Regierungsentwurfe von dem genannten 
Vereine gewidmeten Befürwortung mit Fug und Recht der Mei- 
_— 
* Ebenda Bd. VIII S. 489.
	        
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