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In der anfänglich geltenden Fassung des Gesetzes war es
unterlassen, die in einer anderen Kasse befindlichen Zwangskassen-
mitglieder zur Anzeige derartiger Doppelversicherungsverhältnisse
zu verpflichten. Man überzeugte sich indes bald, dass ohne eine
Meldepflicht dieser Art, zu deren wirksamer Einschärfung auch
eine Strafbefugnis gegenüber den Säumigen gehört, nicht wohl
auszukommen sei. Ja, der bekannte „Verein zur Wahrung der
gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen in Rheinland und West-
falen“ ging sogar soweit, die Androhung des Verlustes aller
Unterstützungsrechte für ein praktisch unabweisbares Bedürf-
nis zu erklären!*. Derselben Meinung war auch die Reichs-
regierung gewesen, die im Eintwurfe der Krankenversicherungs-
novelle (No. 151 der Reichstagsdrucksachen von 1890) bei 8 26°
Abs. 2 No. 1 folgende Fassung vorsah:
„Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden:
1. dass die Mitglieder bei Verlust ihrer Ansprüche an
die Kasse verpflichtet sind, andere von ihnen ein-
gegangene Versicherungsverhältnisse .. . dem Kassen-
vorstande anzuzeigen .. .*
In der Begründung (S. 50 das.) war gesagt:
„An Stelle der bisherigen ist unter Ziff. 1 eine neue Be-
stimmung aufgenommen, durch welche die Kassenmitglieder ver-
pflichtet werden sollen, über anderweit eingegangene Versiche-
rungsverbältnisse der Kasse Anzeige zu erstatten. Dieselbe
bildet eine Ergänzung zu der Bestimmung im dritten
Absatz des $ 26, welche ohne eine solche Ergänzung,
wie die bisherige Erfahrung gelehrt hat, vielfach un-
wirksam bleibt.“
Die Reichstagskommission und mit ihr der Reichstag selbst
waren indes trotz der dem Regierungsentwurfe von dem genannten
Vereine gewidmeten Befürwortung mit Fug und Recht der Mei-
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* Ebenda Bd. VIII S. 489.