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uns, indem sie uns zugleich über das Wesen des internationalen
Privatrechts aufklären, eine neue Methode liefern.
Zunächst kommt hier JırTTA in Betracht. Sein Aufsatz:
„Das Wesen des internationalen Privatrechts“, ist zwar erst vor
Kurzem in dieser Zeitschrift erschienen; aber er ist nur ein An-
hang zu einem früher erschienenen grösseren Werke desselben
Verfassers. Die Kritik, die JITTA an dem gegenwärtigen Zustande
der Wissenschaft des internationalen Privatrechts übt, müsste
allerdings, wenn sie begründet wäre, unter allen Umständen —
nach dem Satze: An den Früchten sollt Ihr sie erkennen —
einem Versuche einer neuen besseren Methode die dankbarste
Aufnahme sichern. Soll doch jetzt die Wissenschaft des inter-
nationalen Privatrechts, wie JıTTA sich ausdrückt, als ein „Oasse-
töte chinois“, ein „mer de doutes“, eine „science qui ne sait pas“?,
oder wie es in dem deutschen Aufsatze (S. 320) heisst, als „ein
Sammelkasten innerer Widersprüche“ angesehen werden!
Die Kritik, die JıTTa an der Statutentheorie übt, kann über-
gangen werden. Wenngleich Ueberreste und Reminiszenzen davon
ausserhalb Deutschlands nicht selten noch — namentlich in der
französischen Rechtsprechung — sich bemerklich machen, so be-
darf es doch nicht mehr einer neuen Widerlegung dieser Theorie
als einer wirklichen, geschlossenen Theorie.
Beginnen wir also mit der von .JITTA an SAvVIGNY geübten
Kritik. SAvıeNny ging aus von der Annahme einer grossen Rechts-
gemeinschaft der Staaten, welche dem einzelnen Staate auch die
Pflicht auferlege, in gewissem Umfange die Gesetze anderer
Staaten in seinem Bereiche anzuwenden, gelten zu lassen. JITTA
hält diesen Ausgangspunkt für unrichtig; er will ihm die „Com-
munaute juridique du genre humain“ substituiren, deren Basis
die „Egalite juridique des hommes“ ist?®. Es handelt sich nach
Jırra’s Ansicht nicht um das Verhältniss von Gesetz zu Gesetz,
3 Möthode S. 476. 8 Methode 8. 58, 74.