Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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uns, indem sie uns zugleich über das Wesen des internationalen 
Privatrechts aufklären, eine neue Methode liefern. 
Zunächst kommt hier JırTTA in Betracht. Sein Aufsatz: 
„Das Wesen des internationalen Privatrechts“, ist zwar erst vor 
Kurzem in dieser Zeitschrift erschienen; aber er ist nur ein An- 
hang zu einem früher erschienenen grösseren Werke desselben 
Verfassers. Die Kritik, die JITTA an dem gegenwärtigen Zustande 
der Wissenschaft des internationalen Privatrechts übt, müsste 
allerdings, wenn sie begründet wäre, unter allen Umständen — 
nach dem Satze: An den Früchten sollt Ihr sie erkennen — 
einem Versuche einer neuen besseren Methode die dankbarste 
Aufnahme sichern. Soll doch jetzt die Wissenschaft des inter- 
nationalen Privatrechts, wie JıTTA sich ausdrückt, als ein „Oasse- 
töte chinois“, ein „mer de doutes“, eine „science qui ne sait pas“?, 
oder wie es in dem deutschen Aufsatze (S. 320) heisst, als „ein 
Sammelkasten innerer Widersprüche“ angesehen werden! 
Die Kritik, die JıTTa an der Statutentheorie übt, kann über- 
gangen werden. Wenngleich Ueberreste und Reminiszenzen davon 
ausserhalb Deutschlands nicht selten noch — namentlich in der 
französischen Rechtsprechung — sich bemerklich machen, so be- 
darf es doch nicht mehr einer neuen Widerlegung dieser Theorie 
als einer wirklichen, geschlossenen Theorie. 
Beginnen wir also mit der von .JITTA an SAvVIGNY geübten 
Kritik. SAvıeNny ging aus von der Annahme einer grossen Rechts- 
gemeinschaft der Staaten, welche dem einzelnen Staate auch die 
Pflicht auferlege, in gewissem Umfange die Gesetze anderer 
Staaten in seinem Bereiche anzuwenden, gelten zu lassen. JITTA 
hält diesen Ausgangspunkt für unrichtig; er will ihm die „Com- 
munaute juridique du genre humain“ substituiren, deren Basis 
die „Egalite juridique des hommes“ ist?®. Es handelt sich nach 
Jırra’s Ansicht nicht um das Verhältniss von Gesetz zu Gesetz, 
3 Möthode S. 476. 8 Methode 8. 58, 74.
	        
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