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nung, dass damit erheblich über das Ziel hinaus geschossen werden
würde. Es lag doch in der That keine Veranlassung vor, die
Doppeltversicherten, welche aus Unachtsamkeit die Anmeldung
bei der Zwangskasse versäumt hatten, schlechter zu stellen, als
bestrafte Betrüger oder Raufbolde, denen nach 8 26* Abs. 2
No. 2 das. zwar das Krankengeld, nicht aber auch die sonstige
Kassenunterstützung (Arzt, Arznei u. s. w.) versagt werden darf.
So hat man sich denn schliesslich darüber verständigt, dass
Mitglieder, welche der Meldepflicht nicht genügt haben, kraft
entsprechender statutarischer Androhung vom Kassenvorstande in
Ordnungsstrafen bis zu 20 M. genommen werden können
($ 26 Abs. 2 No. 2* das.).
Wenn allerdings das Mitglied arglistiger Weise auf Be-
fragen das Bestehen der Doppelversicherung abgeleugnet
hat, um sich deren Vorteile ohne jeden Abzug zu wahren, dann
liegen die Voraussetzungen des Betruges ($ 263 R.-St.-G.-B.)
regelmässig vor, und auf dem Umwege der Strafanzeige gegen
den Schuldigen kann insoweit die Befugnis der Vorenthaltung des
Krankengeldes nach $ 26° Abs. 2 No. 2 K.-Vers.-G. ausgeübt
werden.
Der Zweck, welchen man verfolgt hat, indem die Zwangs-
kassen mit dem Rechte ausgestattet wurden, unter Verleihung
der Strafgewalt die Anzeige der Doppelversicherung binnen einer
Woche nach dem Eintritte oder, sofern die Voraussetzungen erst
später sich ergeben, nach dem Abschlusse zu fordern, ist nicht
allein der, dass der Kassenführer, die Kassenärzte, die Kranken-
besucher und alle bei der Kassenverwaltung sonstwie Beteiligten
gegenüber etwaigen Simulationsversuchen bei Kenntnis der Doppel-
versicherung noch mehr auf ihrer Hut sein werden, sondern es
ist auch, um dem Anreiz zur Verstellung und Uebertreibung von
vornherein mit Entschiedenheit entgegenzuwirken, durch den Ge-
setzgeber die Kürzung des Krankengeldes der Zwangskasse
als Regel hingestellt.