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In &$ 26° Abs. 1 K.-Vers.-G. ist angeordnet, dass Kassen-
mitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit ver-
sichert sind, das Krankengeld’? soweit zu kürzen ist, als das-
selbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen
Krankengelde den vollen Betrag ihres durchschnittlichen
Tagelohns übersteigen würde. Durch das Kassenstatut
kann diese Kürzung ganz oder teilweise ausgeschlossen
werden.
Die meisten Zwangskassen haben, soweit bekannt geworden,
an der Hand des vom Bundesrate empfohlenen Musterstatuts von
dieser Kürzungsbefugnis Gebrauch gemacht; ein Teil hat sich
damit begnügt, denjenigen Krankengeldüberschuss, welcher den
Betrag des Durchschnittsverdienstes um mehr als den vierten Teil
desselben übersteigt, in Absatz zu bringen.
Massgebend für die Feststellung der Höchstgrenze des aus
der mehrfachen Versicherung zu beziehenden Krankengeldes ist
nicht der ortsübliche Tagelohn ($ 8) oder der für die betreffende
(sruppe von der Behörde bestimmte, aus dem Kassenstatute er-
sichtliche durchschnittliche Tage- oder Klassenlohn ($ 20 Abs. 2),
sondern nach der ausdrücklichen, von der Reichstagskommission
an die Stelle des Regierungsvorschlages gesetzten Vorschrift der
durchschnittliche Tagelohn des betreffenden Mitgliedes,
also ein ganz individueller, mancherlei Schwankungen unter-
worfener Betrag, bei dessen Ermittlung auch Tantiömen und
Naturalbezüge ($ 1 Schlusssatz) mit in Rechnung zu stellen sind,
und der sich im allgemeinen mit dem bei Ortskrankenkassen sel-
tener, bei Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen häufig für die Kranken-
ı" In der alten Fassung (K.-Vers.-G. vom 15. Juni 1883 $ 26 Abs. 3)
war die Kürzung der „statutenmässigen Krankenunterstützung“ vorgesehen.
Durch die Novelle ist zum Ausdruck gebracht, dass die Zwangskasse nur am
Krankengelde, nicht an den sonstigen Leistungen (Arzt, Arznei etc.) Absätze
vornehmen darf. Zweifelhaft, aber wohl zu verneinen ist die Frage, ob nicht
bei auswärtigen freiwilligen Mitgliedern der Zwangskasse die Pauschalvergütung
des $ 27 Abs. 3 der Kürzung mit unterworfen ist (unten S. 113).