Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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geld- und Beitragsbemessung ausschlaggebenden „wirklichen Ar- 
beitsverdienste des einzelnen Versicherten“ ($ 26* Abs. 2 No. 6) 
decken wird. Es darf aber nicht übersehen werden, dass bei dem 
letzteren ein Betrag von über 4M. für den Arbeitstag nicht mit 
berücksichtigt wird, während für die Krankengeldgrenze bei Doppel- 
versicherung schlechthin der Tagesverdienst des einzelnen Mit- 
gliedes, der durch die krankenversicherungspflichtige Thätigkeit 
erworben wurde, in Betracht kommt ’®, 
Eine weitere Besonderheit, auf die aufmerksam zu machen 
ist, besteht darin, dass nicht allein die Mitgliedschaft bei einer 
anderen Krankenkasse, sondern überhaupt jede „anderweite 
Versicherung“ und das daraus bezogene Krankengeld zur Kür- 
zung berechtigt. Es kann also z. B. ein Vertrag mit einer Privat- 
versicherungsgesellschaft, einem Vereine u. dgl. in Betracht zu 
ziehen sein!®. Unbedingt erforderlich ist indes, dass das Mitglied 
einen Rechtsanspruch gegen die betreffende Einrichtung besitzt, 
und dass dieser Anspruch durch ein Einkaufsgeld, durch Beiträge 
oder in sonstiger, die Versicherungssignatur tragender Form er- 
worben ist (Invaliden- und Altersversicherung Bd. III S. 70; 
Bd. IV S. 143). 
Der gesetzliche oder ortsstatutarische Anspruclı eines Feuer- 
wehrmannes gegen den zuständigen Kommunalverband auf Ge- 
währung einer Entschädigung bei einer Verletzung, die gelegentlich 
von dienstlich angeordneten Uebungen oder im Feuerlöschdienste 
erfolgt ist, fällt nicht unter diesen Gesichtspunkt? wegen des 
Heilverfahrens der Versicherungsanstalten und Berufsgenossen- 
schaften; vgl. oben 8. 97f. 
18 Arbeiterversorgung Bd. XIV S. 199 No. 3. Das sonstige Einkommen, 
z. B. aus Kapitalvermögen, aus Nebenbeschäftigungen u. dgl. wird nicht mit 
eingerechnet. 
19 Ebenda Bd. XII S. 391 No. 4; Bd. XIV S. 112 No. 3. 
20 Die Invaliden- und Altersversicherung Bd. VII 8. 156—157. REGER, 
Entscheidungen Bd. X S. 240; Rasr, Kommentar zu $ 26* a. a. O.; Arbeiter- 
versorgung Bd. XVI S. 459 No. 2,
	        
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