— 113 —
Auch das gesetzliche oder vertragsmässige Recht auf Fort-
zahlung des Gehalts, wie es für die Handlungsgehülfen durch das
Handelsgesetzbuch, neuerdings für die Betriebsbeamten, Werk-
meister und Techniker durch $ 133° R.-Gew.-O. auf die Dauer von
sechs Wochen in Krankheitsfällen bestimmt ist, entbehrt der
versicherungsrechtlichen Eigenschaften vollständig?! und kann
deshalb nicht den Bezug des Krankengeldes beeinträchtigen, wenn-
gleich es oft genug missbräuchlich vorkommt, dass jene Vergütung
auf dasselbe angerechnet wird. Nur eine Befreiung vom Kranken-
versicherungszwange kann gemäss $ 3° No. 2 K.-Vers.-G. auf
Grund derartiger Verbindlichkeiten des Arbeitgebers eintreten,
wenn diese für mindestens dreizehn Wochen zugesagt sind.
Im übrigen sind nicht alle aus der anderweiten Versicherung
empfangenen Bezüge, sondern nur das Krankengeld als an-
rechnungsfähig bezeichnet. Die Naturalleistungen einer Hülfs-
kasse (Gewährung freier ärztlicher Behandlung, Arzneien u. s. w.)
bleiben ausser Ansatz. Wenn aber die Hülfskasse dem Doppelt-
versicherten ein erhöhtes Krankengeld gewährt (oben 8. 107ff.),
dann bildet die Erhöhung, obwohl sie an die Stelle der Natural.
unterstützung getreten ist, doch einen Teil des Krankengeldes
und wird daher mit berücksichtigt??®. Dies ist um so weniger un-
billig, als der Zweck des $ 75 K-.Vers.-G., den Hülfskassen-
mitgliedern in natura ärztliche Behandlung etc. zu bieten, auf
alle Fälle erreicht wird, denn die Zwangskasse hat kein Recht
der Ablösung und muss die Doktor- und Apothekerkosten un-
weigerlich übernehmen. Nur bei auswärtigen freiwilligen Mit-
gliedern ist nach $ 27 Abs. 3 K.-Vers.-G. statt dessen die Zah-
lung des halben Krankengeldes zulässig (oben Anm. 17).
9% Arbeiterversorgung Bd. XII S. 287 No. 6; Bd. XIII S. 100 No. 8
unter 2, Nach $ 133° eit. ist umgekehrt das Krankengeld auf das Gehalt
anzurechnen; ebenso wird nach $ 616 B. G.-B. der vom Arbeitgeber zu ge-
währende Betrag um die Krankengeldsumme gekürzt.
22 Die Invaliden- und Altersversicherung Bd. VII S. 157. Hann in
der Arbeiterversorgung Bd. X 8. 80.
Archiv für öffentliches Recht. XV. 1. 8