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Zablt die Hülfskasse an Sonn- und Feiertagen Krankengeld,
so ist auch dieses bei der Kürzung mit zu verrechnen (Inv.- u.
Alt.-Vers. Bd. VILS. 157), während im anderen Falle die Zwangs-
kasse, die ihrerseits für die Sonn- und Festtage Krankengeld
gewährt, den auf solche Tage entfallenden Betrag voll zu ent-
richten hat.
Meinungsverschiedenheit besteht darüber, in welcher Weise
zu verfahren ist, wenn eine der in Frage kommenden Kassen
sich entschlossen hat, Krankenhauspflege zu gewähren. Auf
den ersten Blick scheint es manches für sich zu haben, einfach
die Kosten der Austaltsverpflegung zu ermitteln und als Kranken-
geldbetrag in Rechnung zu setzen (Arbeiterversorgung Bd. VIII
S. 331). Indes die Behandlung im Krankenhause wird nicht
nur an Stelle des Krankengeldes, sondern an Stelle aller Lei-
stungen gewährt, zu denen die Kasse gegen Kranke verpflichtet
ist ($ 7 K.-Vers.-G.), und es ist deshalb gleichgültig, wie viel in
diesem oder in jenem Krankenhause der tarifmässige tägliche
Pflegegeldsatz beträgt.
Verfehlt würde es gleichfalls sein, die Kürzung unbedingt
für unzulässig zu erklären, sowohl hinsichtlich des Krankengeldes,
welches der Versicherte selbst zu beanspruchen hat, als auch
betreffs der seinen Angehörigen nach $ 7 Abs. 2 das. zukommenden
Unterstützung in Höhe des halben Krankengeldes (Arbeiter-
versorgung Bd. XI S. 123 No. 4; Bd. XV 8.500 No. 4).
Zu dem richtigen Ergebnisse gelangt man in der Weise, dass
man sich vergegenwärtigt, wie es sich mit der Kürzungsbefugnis
der Kasse verhalten würde, wenn der Kranke ausserhalb der
Anstalt geblieben wäre. Es erscheint recht und billig, die Kasse
wegen des Abzugsrechtes nach der Ueberführung ins Kranken-
haus weder besser noch schlechter zu stellen, als vorher, da die
Anstaltskur lediglich ein Ersatz für die ambulante Behandlung
und für die Gewährung von Krankengeld, Arzt, Arzneien u.s. w.
sein soll.