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entsprechende statutarische Bestimmung das Recht der Kürzung
in ähnlicher Weise zu verschaffen und — was die Hauptsache
ist! — der Zwangskasse dabei zuvorzukommen. In diesem
Sinne sprechen sich die Kommentare von REGER-HENLE und von
WOEDTEE bei $ 26* K.-Vers.-G. unter zutreflender Berufung auf
die im Reichstage gepflogenen Erörterungen aus (anderer Meinung
Hann, Anm. 1 zu $ 26*; Arbeiterversorgung Bd. X 8. 81, Bd. XI
S.218). Bei der Beratung der Krankenversicherungsnovelle haben
verschiedene Reichstagsabgeordnete unter Zustimmung des Re-
gierungsvertreters betont, dass die Hülfskassen die Priorität
der Kürzung sich sichern können (Stenogr. Ber. S. 3056, 4771,
4767). Obwohl zuzugeben ist, dass dieser Gedanke einen deut-
lichen Ausdruck im Gesetze hätte erhalten sollen, wird man doch
aus der Uebereinstimmung der gesetzgebenden Faktoren die Er-
ledigung der Streitfrage im obigen Sinne folgern dürfen. Immer-
hin ist es wünschenswert, bei der bevorstehenden Reform der
Krankenversicherung auch hier alle Zweifel aus dem Wege zu
räumen.
Was vom Krankengelde gesagt ist, gilt auch von der Wöch-
nerinnenunterstützung?? des $ 20 No. 2 K.-Vers.-G., da sie eine
Leistung „in Höhe des Krankengeldes“ bildet (Arbeiterversorgung
Bd. X 8.81).
Hinsichtlich des Sterbegeldes fehlt es an Bestimmungen
irgend welcher Art, die eine Kürzung rechtfertigen könnten, ab-
gesehen von dem Rückgriff der Krankenkasse auf die Berufs-
genossenschaft (oben S.90). Der doppelte Bezug von Sterbegeld
28 Doppelte Wöchnerinnenunterstützung ist z. B. zahlbar, wenn eine
Ehefrau freiwillig Mitglied einer Ortskrankenkasse ist, und wenn ihr Ehe-
mann einer Fabrikkrankenkasse angehört, welche bei Entbindungen der Frauen
von Mitgliedern die Wochenbettgelder nach $ 21 No.5 K.-Vers.-G. gewährt-
Nur wenn die Ehefrau selbst dem Krankenversicherungs-Zwange unterstände
würde die mehrfache Zahlung nach derselben Vorschrift ausgeschlossen sein
(Arbeiterversorgung Bd. X 8. 696 No. 8; Bd. XIII 8. 160 No. 9).