Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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entsprechende statutarische Bestimmung das Recht der Kürzung 
in ähnlicher Weise zu verschaffen und — was die Hauptsache 
ist! — der Zwangskasse dabei zuvorzukommen. In diesem 
Sinne sprechen sich die Kommentare von REGER-HENLE und von 
WOEDTEE bei $ 26* K.-Vers.-G. unter zutreflender Berufung auf 
die im Reichstage gepflogenen Erörterungen aus (anderer Meinung 
Hann, Anm. 1 zu $ 26*; Arbeiterversorgung Bd. X 8. 81, Bd. XI 
S.218). Bei der Beratung der Krankenversicherungsnovelle haben 
verschiedene Reichstagsabgeordnete unter Zustimmung des Re- 
gierungsvertreters betont, dass die Hülfskassen die Priorität 
der Kürzung sich sichern können (Stenogr. Ber. S. 3056, 4771, 
4767). Obwohl zuzugeben ist, dass dieser Gedanke einen deut- 
lichen Ausdruck im Gesetze hätte erhalten sollen, wird man doch 
aus der Uebereinstimmung der gesetzgebenden Faktoren die Er- 
ledigung der Streitfrage im obigen Sinne folgern dürfen. Immer- 
hin ist es wünschenswert, bei der bevorstehenden Reform der 
Krankenversicherung auch hier alle Zweifel aus dem Wege zu 
räumen. 
Was vom Krankengelde gesagt ist, gilt auch von der Wöch- 
nerinnenunterstützung?? des $ 20 No. 2 K.-Vers.-G., da sie eine 
Leistung „in Höhe des Krankengeldes“ bildet (Arbeiterversorgung 
Bd. X 8.81). 
Hinsichtlich des Sterbegeldes fehlt es an Bestimmungen 
irgend welcher Art, die eine Kürzung rechtfertigen könnten, ab- 
gesehen von dem Rückgriff der Krankenkasse auf die Berufs- 
genossenschaft (oben S.90). Der doppelte Bezug von Sterbegeld 
28 Doppelte Wöchnerinnenunterstützung ist z. B. zahlbar, wenn eine 
Ehefrau freiwillig Mitglied einer Ortskrankenkasse ist, und wenn ihr Ehe- 
mann einer Fabrikkrankenkasse angehört, welche bei Entbindungen der Frauen 
von Mitgliedern die Wochenbettgelder nach $ 21 No.5 K.-Vers.-G. gewährt- 
Nur wenn die Ehefrau selbst dem Krankenversicherungs-Zwange unterstände 
würde die mehrfache Zahlung nach derselben Vorschrift ausgeschlossen sein 
(Arbeiterversorgung Bd. X 8. 696 No. 8; Bd. XIII 8. 160 No. 9).
	        
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