Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Quellen und Entscheidungen. 
a —— 
Eine Lücke im preussischen Kommunalabgaben- 
gesetz ? 
Ist die Verwaltungsklage wegen Nichtheranziehung 
eines Pflichtigen zu den Gemeindelasten zulässig? — 
Diese Frage ist von dem Bezirksausschuss zu ©. verneint worden 
unter Umständen, welche, die Stichhaltigkeit der Urtheilsbegrün- 
dung vorausgesetzt, eine dem Geiste der modernen Steuergesetz- 
gebung widersprechende Lücke im preussischen Kommunalabgaben- 
gesetz aufzuzeigen scheinen. 
Der wissenschaftliche Lehrer X, welcher an den Selekten- 
klassen der Bürgerschule zu K. angestellt war, hatte beim 
Magistrat zu K. Einspruch gegen seine steuerfreie Veranlagung 
erhoben, weil die Schule nicht der Erfüllung der allgemeinen 
Schulpflicht diene, es sei daher das Kommunalsteuerprivileg der 
Volksschullehrer nicht auf ihn anwendbar. — Der Magistrat hatte 
in einem ersten Bescheide die Heranziehung abgelehnt und in 
einem auf erneuten Einspruch erfolgenden Schreiben dies damit 
begründet, dass die Schule Staatsbeiträge auf Grund des Gesetzes 
vom 14. Juni 1888/31. März 1889 bezogen habe und alle Lehrer- 
stellen an die Alterszulagenkasse angeschlossen seien. 
Darauf hatte der Lehrer X die Verwaltungsklage angestrengt 
und diese sowohl auf 88 69, 70 K.-A.-G. als $ 18? Zuständigkeits.-G.
	        
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