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wie SAVIGNY und die bisherigen Methoden die Frage auffassen,
sondern darum, zu untersuchen, welche juristischen Regeln einem
privatrechtlichen Rechtsverhältnisse erlauben, sich in der gesammten
menschlichen Gesellschaft zu entwickeln. Während die von Sa-
vısnYy und Anderen — diese Anderen werden, abgesehen von
MANCINI, nur in ein paar spärlichen Citaten erwähnt, eigentlich
keiner Bemerkung gewürdigt — eingeschlagene Methode zum
eigentlichen Kern nur die Ueberreste der Statutentheorie, z. B.
die Kategorien von Status (Etat) und Fähigkeit hat und daher nur
generelle, einer wirklichen Anwendung eigentlich nicht fähige Resul-
tate auf dem leichtesten Wege findet — „sans savoir comment“ — wie
durch Magie — wird, wenn man jenen Standpunkt JITTA’s einnimmt,
ein der Individualität der Menschen, den wirklichen Verhältnissen
angemessenes Resultat erreicht werden — nach JıTTa’s Meinung.
Von diesem Standpunkte aus ergeben sich dann zwei Me-
thoden des internationalen Privatrechts, die individuelle und
die universelle Methode. Die individuelle Methode geht vom ein-
zelnen Staate aus. Es hat — und darin besteht hier das Prinzip
des internationalen Privatrechts* — der Gesetzgeber jedes Staates
auf jedes Rechtsverhältniss, in allen Phasen, welche dasselbe in
dem gegenwärtigen Zustande der Menschheit zeigt, das der
Natur jenes Verhältnisses entsprechende Recht anzuwenden, d.h.
das Recht, welches dem Zwecke entspricht, den jenes Verhält-
niss in der menschlichen Gesellschaft zu erfüllen hat. JırTTA be-
trachtet dies Prinzip als eine Fortbildung des Savıany’schen
Prinzips, das freilich von letzterem doch wesentlich verschieden
sei. Die Folgesätze aus diesem Prinzip will aber JıTTa nicht
entwickeln; seiner Ansicht nach würde er damit in den Fehler
seiner Vorgänger verfallen. Er überlässt die Entwicklung den
Juristen jedes der einzelnen Länder. Nur Folgendes könne all-
gemein gesagt werden.
* Methode 8. 196.
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