Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Der 8 18 Zust.-G., auf den sich Kläger weiter beruft, kann 
zwar in Uebereinstimmung mit demselben nicht als durch das 
Kommunalabgabengesetz aufgehoben angesehen werden, weil er 
insofern einen weiteren Umfang hat, als er einerseits sich nicht 
bloss auf Gemeindeabgaben, sondern auf alle Gemeindelasten 
bezieht, und als er andererseits als Rechtsmittel nicht nur den 
Einspruch, sondern auch die Beschwerde zulässt, welche sich 
jedoch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts 
(vgl. Entsch. d. O.-V.-G. Bd. XXVIS. 3 und „Selbstverwaltung“ 
Jahrg. XXV S. 274) nur auf Fälle bezieht, in denen die be- 
treffende Gemeindelast ursprünglich richtig veranlagt war, und 
ihre Festsetzung nur wegen später eingetretener Aenderung der 
Verhältnisse angefochten wird. Im Uebrigen aber hat der $ 18 
Zust.-G. hinsichtlich der auf die Gemeindeabgaben bezüglichen 
Rechtsbehelfe nichts Anderes bestimmen wollen, als später auch 
der 8 69 K.-A.-G. bestimmt hat. Dies ergiebt sich klar aus der 
historischen Entwicklung der die gedachte Materie betreffenden 
gesetzlichen Bestimmungen. 
Zunächst lässt der $ 1 des Gesetzes über die Verjährungs- 
fristen bei Öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840, welcher von 
Reklamationen gegen direkte Steuern und Abgaben „ohne Unter- 
schied, ob sie auf Ermässigung oder gänzliche Befreiung gerichtet 
sind“, spricht, keinen Zweifel darüber, dass mit der Reklamation 
nur die Heranziehung und nicht auch die Nichtheranziehung zu 
den fraglichen Abgaben, zu welchen nach $ 14 a.a. O. auch die 
Gemeindeabgaben gehören, angefochten werden kann. Die gleiche 
Einschränkung enthält auch der $ 135 IX No. 10 Kreis-O. 
vom 13. Dez. 1872, welcher hinsichtlich der Gemeindelasten an 
die Stelle des Gesetzes vom 18. Juni 1840 getreten ist. Diese 
Vorschrift der Kreisordnung ist demnächst durch den $ 49 
Zust.-G. vom 26. Juli 1876 ersetzt, welcher die darin verordneten 
Rechtsbehelfe auch nur für den Fall giebt, dass die „Verpflich- 
tung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten“ bestritten 
wird und somit ebenfalls nur die Anfechtung einer bestimmten 
bereits erhobenen Steuerforderung zulässt (vgl. auch Entsch. d. 
O.-V.-@. Bd. IV S. 107 u. Bd. VIII S. 77).
	        
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