Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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den Anträgen auf Ermässigung und denen auf gänzliche 
Befreiung ($ 1), zwischen gänzlicher Uebergehung und zu 
geringem Ansatz (8 5) machen will, bis zum Kommunal- 
abgabengesetz, das die Heranziehung überhaupt wie die 
spezielle Veranlagung der Klage unterwirft, die Steuergesetz- 
gebung die gleichen Rechtsmittel gewährt für die Fälle der 
Reduktion des Steuersolls um einen Theilbetrag oder den Ge- 
sammtbetrag. 2. Dass von Anfang bis zu Ende bei ihrer Aus- 
drucksweise die Steuergesetzgebung annimmt, der Steuerpflichtige 
werde sein Interesse auf eine Minderung, nicht eine Mehrung 
seiner Steuerentrichtung stellen. Die Kernfrage, ob eine Nicht- 
heranziehung bezgl. steuerfreie Veranlagung einen nicht be- 
sonders hervorgehobenen Spezialfall der Heranziehung 
bezgl. Veranlagung, oder aber etwas davon ganz Verschiedenes, 
nämlich die Frage nach der Steuerpflicht an sich und im 
Prinzip darstelle — wird von der Urtheilsbegründung auch nicht 
einmal angeschnitten. Sie klebt durchaus am Worte. 
GNEIST sagt einmal — es war in der 46. Sitzung des 
Abgeordnetenhauses vom 19. April 1888 —: „Wir machen 
die Erfahrung fast täglich, dass wir mit unseren Verwaltungs- 
gesetzen nur zu leicht in Verwirrung und endlose Zweifel 
kommen, wenn wir nicht ablegen wollen die Gewohnheiten 
der ordentlichen Gerichtshöfe, die Gesetze so auszulegen, wie 
man die einzelnen Paragraphen eines Bürgerlichen Gesetzbuchs 
mit einander kombinirt, während diese Methode für zusammen- 
hängende Institutionen des öffentlichen Rechts unzureichend 
und geradezu unzulässig ist... Wir können Verwaltungsgesetze 
niemals auslegen ohne Hinblick auf die Zwecke des Gesetzes, 
auf die ratio legis, die sich in Verwaltungsgesetzen zwingender 
geltend macht, als wir es gewohnt sind im Civil- oder Strafrecht.“ 
Welches ist der Zweck der Steuergesetze hinsichtlich der 
Rechtsmittel? Offenbar der, dem Steuerpflichtigen eine Ga- 
rantie für eine den thatsächlichen Verhältnissen entsprechende, 
richtige steuerliche Behandlung. zu gewähren. Niemand zahlt 
gern zu viel; zuweilen zahlt aber auch Jemand nicht gern zu 
wenig. Hat es nun in der Absicht schon des Gesetzgebers von
	        
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