Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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finden, sondern deutet nur eine gesetzgeberische Regel an 
(Koch); aber eben darum muss die spätere Steuergesetzgebung 
dahin interpretiert werden, dass sie das im Allg. L.-R. II 11 
& 1058 für alle Schenkungen und Liberationen gewährte Recht 
der Acceptationsweigerung nicht habe schmälern wollen. 
Ganz deutlich tritt das quest. Recht per analogiam bei Be- 
trachtung der neuen Steuergesetzgebung hervor. An Stelle von 
Reklamation und Rekurs sind nach Einführung des Streit- 
verfahrens Einspruch und Klage getreten. Bei der Staats- 
einkommensteuer entsprechen dem Rechtsmittel des Verwaltungs- 
streitverfahrens Berufung und Beschwerde, welche letztere 
der Revision wesensgleich ist. Es fragt sich nun, ob die „wegen 
ähnlicher Fälle vorhandenen Verordnungen“ (8 49 Allg. L.-R.) 
sich hier nachweisen lassen und sich ergiebt, dass die Vor- 
bedingungen der Zulässigkeit der Verwaltungsklage bei einer ver- 
langten Erhöhung um einen Theilbetrag oder den Gesammtbetrag 
des Steuersaldos vorhanden sind. Es muss daher gezeigt werden: 
l. dass eine Veranlagung auch in dem fraglichen Falle statt- 
findet; 2. dass rücksichtlich der Mittheilung der Veranlagung und 
der Fristbestimmung für die Rechtsmittel ausreichende Anhalts- 
punkte da sind; woraus dann 3. folgt, dass eine daraus erfolgende 
Klage nicht als eine Klage über die Steuerpflicht an sich und 
im Prinzip anzusehen ist. 
Dass die letztere selbst, unabhängig von einer Veranlagung, 
nicht zum Gegenstande der Klage gemacht werden kann, ist von 
der Judikatur ja zweifellos auch neuerdings bestätigt worden 
(P.-V.-Bl. Bd. XVII S. 200, 406; ferner Entsch. d. O.-V.-G. Bd. I 
S. 62, Bd. III S. 88, Bd. V S. 145, Bd. XIV S. 190). So- 
weit Zust.-G. $ 160, Allg. L.-R. II 14 88 79 u. 4—8 in Frage 
kommen, kann allerdings auch die prinzipielle Kommunalsteuer- 
pflicht Gegenstand der Klage sein (Erk. Komp. Gerichtshofes vom 
8. Okt. 1870, J.-M.-Bl. S. 340). Jedoch ist dies insofern kaum 
möglich, als Privilegien, zu denen die Steuerprivilegien der 
Beamten und Lehrer nicht gehören (Entsch. d. O.-V.-G. Bd. VI 
S. 119), selbst wenn solche vorkämen, mit 88 20, 96° K.-A.-G. 
nicht in Einklang zu bringen wären.
	        
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