Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Sobald aber eine Veranlagung vorausgegangen,.ist im Ver- 
waltungsstreitverfahren wie über die Vermögensschätzung, so 
selbstverständlich auch über die Steuerpflicht mit zu entscheiden 
(Entsch. d. O.-V.-G. Bd. V S. 87), da beides eben untrennbar 
verbunden. Das Steuergeschäft beginnt mit der Veranlagung zur 
Staatssteuer, da ja die Veranlagung zur Kommunalsteuer, soweit 
Zuschläge zur Staatssteuer erhoben werden, rechtlich durchaus 
an jene gebunden ist. Selbst soweit die Steuerpflichtigen nicht 
staatssteuerpflichtig, findet eine Veranlagung lediglich zu dem 
Zwecke der kommunalen Besteuerung (bezgl. für die KFest- 
stellung der nach dem Massstabe der Besteuerung geregelten 
Wahl-, Stimm- und sonstigen Berechtigungen in den öffentlichen 
Verbänden) statt (88 74—76 Eink.-St.-G.). Die betrefienden 
Personen mit Einkommen von nicht mehr als 900 M. sind also 
in die gemäss Art. 38 No. 10 Ausf.-Anw. z. Eink.-St.-G. an- 
zufertigende Gemeindesteuerliste aufzunehmen. Umgekehrt wird 
nun die Gemeindesteuerbehörde diejenigen Staatssteuerpflichtigen, 
welche aus irgend einem Grunde gemeindesteuerfrei bleiben sollen, 
von der Liste wieder streichen oder auf derselben so charak- 
terisiren, dass von ihnen kein Betrag zu erheben sei. Dass hierbei 
Irrthümer vorkommen können, nimmt das Kommunalabgabengesetz 
an, denn es spricht in & 84 von „Steuerpflichtigen, welche ent- 
gegen den Vorschriften dieses Gesetzes bei der Veranlagung 
direkter Gemeindesteuern übergangen oder steuerfrei geblieben 
sind, ohne dass eine strafbare Hinterziehung der Steuer statt- 
gefunden hat“, und Art. 52 Ausf.-Anw. spricht davon, dass der 
Steuerpflichtige „in die Liste nicht aufgenommen“ oder „aus 
unzutreffendem Grunde steuerfrei veranlagt“ sein könne. 
Es findet danach, auch wenn steuerfrei yeranlagt oder der 
Betreffende in die Liste nicht aufgenommen ist, thatsächlich 
eine Veranlagung statt. Wie wird dieselbe nun dem Pflich- 
tigen zur Mittheilung gebracht? — Zunächst kann derselbe 
durch Einsichtnahme der Hebeliste feststellen, dass er steuerfrei 
veranlagt bezgl. übergangen ist. Sofern eine besondere Mit- 
theilung erfolgt, in der Regel am Ende der Auslagezeit der 
Hebeliste, erhält er von der. Uebergehung Kenntniss durch eine
	        
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