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konkludente Handlung (Unterlassung) der Steuerbehörde, indem
die besondere Mittheilung an ihn, im Gegensatz zu anderen Haus-
bewohnern oder Nachbarn, nicht erfolgt. Die Einspruchsfrist
beginnt mit dem ersten Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist.
Dass ein derartig abgekürztes bezgl. formloses Verfahren in
dem Falle, wo zu einem nicht einziehbaren Steuersatz veranlagt
wurde, ausreichend ist, ergiebt sich aus einer analogen Verfügung
vom 19. Jan. 1892 betreffs der Staatseinkommensteuer (Mitth.
a. d. Verw. d. dir. Steuern, No. 25 sub 43). Danach bedarf
es hinsichtlich derjenigen Steuerpflichtigen, welche gemäss & 18
bezgl. 8 19 Eink.-St.-G. steuerfrei veranlagt werden, be-
sonderer Mittheilung nicht. Dass hieraus keine Rechts-
nachtheile für den Steuerpflichtigen entspringen können, dass
insbesondere seine Rechtsmittel nicht davon abhängig gemacht
werden können, ob es die Gemeindesteuerbehörde für gut be-
findet, ihm eine besondere Mittheilung zukommen zu lassen, er-
giebt sich aus Allg. L.-R. Einl. $ 89, wozu ein Erkenntniss des
Obertribunals vom 20. Jan. 1857 (Arch. f. Rechtss. Bd. XXIII
8.247) ausführt: „Es kann daher, wenn gesetzlich die Ausübung
eines Rechts bei Verlust desselben an einen fest bestimmten Zeit-
raum geknüpft ist, diese Ausübung nicht von einer Voraussetzung
abhängig gemacht werden, welche in vielen Fällen die Geltend-
machung des Rechts so gut wie unmöglich machen würde.“
Dieser Grundsatz müsste auch Anwendung erleiden, wenn der
Gemeindevorstand sich etwa weigern würde, auf den Einspruch
überhaupt einen Bescheid zu ertheilen.
Auch zum Ausgangsfragepunkte unserer Betrachtungen: ob
nämlich die Klage wegen steuerfreier Veranlagung zulässig
sei? hat eine Ministerialverordnung vom 27. Mai 1892 auf dem
analogen Gebiete der Staatssteuer in unserem Sinne Stellung ge-
nommen. Auch bei zu niedriger oder steuerfreier Ver-
anlagung ist die Berufung zulässig (M. 25 S. 72). Nach einer
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Erg.-Bd. II S. 72)
ist der Anspruch eines Pflichtigen, welcher ein bei der Veranlagung
ausser Betracht gelassenes Einkommen aus einer bestimmten,
gesetzlich heranzuziehenden Einkommensquelle (in dem betreffenden