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rirt, so würde rücksichtlich der letzteren vielleicht zu entscheiden
gewesen sein, ob der Betrag aus dieser Einkommensquelle auch
zur Gewerbesteuer heranzuziehen sei. Etwas ganz Analoges ist,
wenn auf Grund von 8 41 zu entscheiden, ob sein amtliches
Einkommen ein mit 50°/o (Mittelschullehrer) oder 0 °/o (Elementar-
lehrer) heranzuziehendes sei. Er würde in dem angenommenen
Fall anderweiten Einkommens seinen Einspruch gegen eine zu
niedrige Veranlagung gerichtet haben, wenn sein amtliches
Einkommen ausser Betracht geblieben wäre. Der zufällige Um-
stand, dass ein anderweites Einkommen vielleicht nicht vor-
handen, kann nun offenbar keinen wesentlichen Unterschied
begründen und seine Rechte mindern; die steuerfreie Ver-
anlagung ist dann eben nur ein Grenzfall der zu niedrigen.
Es beruht daher jenes Urtheil des Bezirksausschusses augen-
scheinlich auf einer Verkennung der Nichtheranziehung zu den
Gemeindelasten als eines besonderen (irenzfalles der steuerfreien
Veranlagung; dieselbe wurde vielmehr rechtsirrthümlich als etwas
eo ipso Wesensverschiedenes, nämlich die Frage nach dem Prinzip
der Steuerpflicht erachtet. Die Klage auf Heranziehung zu den
Gemeindelasten kann dies letztere sein: wenn sie nämlich un-
abhängig von der behördlichen Veranlagung angestrengt
wird und der Kläger die Feststellung des Prinzips als
ihren Gegenstand angiebt. Sie braucht es aber nicht zu
sein: wenn nämlich die Klage im Anschluss an den Gang
der Veranlagung in den für Einsprache und Klage vorgeschrie-
benen Formen erfolgt und als ihren Gegenstand die Zahlung
bestimmter schuldiger Steuerbeträge angiebt. Ob der
Anspruch im Uebrigen auf Erhöhung oder Erniedrigung,
und wieweit er darin geht, ist völlig belanglos.
Der Anspruch erstreckt sich nach $ 84 K.-A.-G. auf drei
Jahre zurück, gegen den Beschluss des Gemeindevorstandes
stehen dem Pflichtigen ebenfalls Einspruch und Klage zu (Ausf.-
Anw. Art. 52). Auch den steuerehrlichen Erben stehen diese
Rechtsmittel zu, um zur Nachsteuer herangezogen zu werden
($ 842), Der Umstand, dass dann dem Steuerehrlichen behufs
Erlangung der Heranziehung dieselben Rechtsmittel viermal (in
Archiv für öffentliches Recht. XV. 1. 9