Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Ein privates Rechtsverhältniss kann vom Standpunkte eines 
bestimmten Staates betrachtet erscheinen: 1. als ein nationales, — 
so wird dem französischen Richter und dem französischen Staate 
eine in Frankreich unter daselbst domizilirten französischen 
Staatsangehörigen geschlossene Ehe als ein rein nationales (fran- 
zösisches) Verhältniss erscheinen; 2. als ein relativ internatio- 
nales, — z. B. dem französischen Richter eine Ehe, wenn sie ent- 
weder nicht in Frankreich oder nicht nur unter französischen 
Staatsangehörigen geschlossen wurde; 3. als absolut internatio- 
nales, — z. B. eine von Ausländern im Auslande geschlossene Ehe 
wird dem französischen Richter als absolut international er- 
scheinen. 
Diese Unterscheidung hält JıTTA für grundlegend („capitale“) 
für die Entwicklung der individuellen Methode. 
Die rein nationalen Rechtsverhältnisse behandelt selbstver- 
ständlich jeder Staat nach seinem Rechte. 
Für die relativ internationalen soll Folgendes entscheiden. 
Der Staat könne zwar — sagen wir abstrakt betrachtet — allen 
möglichen Rechtsverhältnissen, die irgendwo in seinen Macht- 
bereich gelangen, sein Recht aufzwingen; aber er würde damit, 
weil die Betheiligten ihre Rechtsverhältnisse nicht nach dem 
Rechte aller möglichen Staaten einrichten, noch voraussehen 
können, in welchem Staate ein Streit über ihre Rechtsverhältnisse 
entstehen mag, sicher seine Pflichten als „justicier international“ 
verletzen®. Andererseits könne der Staat aber auch nicht un- 
5 Ist jeder Staat „justicier international?* Man mag das zugeben; aber 
vom Standpunkte der individuellen Methode aus kann es nicht ohne Beweis 
angenommen werden, wie es denn bekanntlich von der französischen Praxis 
nicht anerkannt wird. Ich meine, den hier zu Grunde liegenden Gedanken 
bereits im Jahre 1862 einfacher und vom Standpunkte des einzelnen Staates 
aus etwas juristischer ausgesprochen zu haben, indem ich bemerkte, bei 
allen civilisirten Völkern gelte der Satz, dass der Prozess nicht Rechte 
schaffen (oder vernichten), sondern nur vorhandene klar stellen solle, dass 
aber bei rücksichtsloser Ignorirung der ausländischen Gesetze jener Satz der
	        
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