Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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seiner fast grundsätzlichen Ablehnung viel zu weit geht. In jedem Falle 
aber findet bei ihm das Kanalproblem eine stiefmütterliche, der prinzipiellen 
Bedeutung der Verkehrsreform nicht entsprechende Behandlung. Um so 
grösseren Beifall wird bei wirklichen Sachkennern das Kapitel über den 
Börsenhandel der Gegenwart finden, obwohl auch hier Coun mit einem ge- 
wissen Vergnügen gegen den Strom schwimmt. Auch diejenigen Teile seines 
Werkes, die die äussere Handelspolitik behandeln, sind glänzend geschrieben, 
nur gefallen sie sich in einer zu grossen Zurückhaltung. Dagegen tritt G. Coun 
da, wo er mit den Mittelstandspolitikern abrechnet, mit der ganzen Macht 
seiner Ironie und Kritik aus der anderswo beobachteten Reserve. Es ist ein 
Genuss, die souveräne Ueberlegenheit zu beobachten, mit der er hier an der 
Hand seiner wirtschaftshistorischen Kenntnisse aussichtslose und überspannte 
Theorien mit unnachahmlicher Grazie abthut. Alles in allem ist das hier 
vorliegende Kompendium der Handels- und Verkehrspolitik eine der hervor- 
ragendsten zeitgenössischen Erscheinungen der nationalökonomischen Literatur. 
Was uns hier geboten wird, ist der Rechenschaftsbericht eines Gelehrten- 
fleisses gediegenster Art. 
Greifswald. M. Biermer. 
Olivecrona, K., Testamentsrätten enligt svensk lagstiftning. Andra 
Upplagen. Upsala, W. Schultz, 1898. 464 S. 8%. M. 12.—. 
Nach vielen Seiten hin ist der Verf. des vorliegenden grundlegenden 
Werkes ein Bahnbrecher der schwedischen Jurisprudenz. Diese ist leider noch 
ziemlich zurückgeblieben. Die zwei juristischen Fakultäten befinden sich in 
kleinen Städten ohne Fühlung mit dem kaufmännischen und industriellen 
Leben, mit den höheren Gerichten und administrativen Kollegien und mit 
den Urkundensammlungen. All diese für die Rechtswissenschaft wichtigen 
Faktoren finden sich nur in der Hauptstadt vereinigt, die eine Rechtsfakultät 
nicht besitzt. Das juristische Studium selbst ist noch immer mit einer grossen 
Summe fremden Lehr- und Lernstoffes beladen, so dass es an Zeit und 
Gelegenheit fehlt, die Jugend tiefer in die Jurisprudenz einzuführen und so 
in das praktische Rechtsleben eine wissenschaftlich tiefere Auffassung zu 
bringen. Auf diese Weise ist es auch geschehen, dass — mit einem alter- 
thümlichen und dürftigen Gesetzbuche, mit einem zunehmenden Missverständ- 
niss seines Inhaltes und mit der Einführung hypermoderner Grundsätze, aus 
fremdem, besonders deutschem Rechte geholt und ohne Vermittlung an die 
Seite der alten gestellt — eine Verwirrung und Unsicherheit in dem Rechts- 
zustande eingetreten ist, die das dringende Bedürfniss nach einer zusammen- 
fassenden Darstellung des gesammten bunten Stoffes auf rechtsgeschichtlicher 
Grundlage entstehen liess. 
Diese reformatorische Bewegung hat sich allmälig aller Teile des schwe- 
dischen Rechts bemächtigt, sowohl des privaten, wie des öffentlichen. Be-
	        
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