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sonders das Strafrecht hat in Lehre und Gesetzgebuzg grosse Fortschritte
zu verzeichnen. An allen diesen Förderungen des schwedischen Rechts und
seiner wissenschaftlichen Pflege fällt OLıvscronAa ein erheblicher Anteil zu.
So haben namentlich seine Arbeiten über die Todesstrafe und den Rückfall
einen äusserst wirksamen Einfluss auf die Entwicklung der strafrechtlichen
Literatur Schwedens gehabt.
Am meisten hat jedoch OLIvEcroxA durch seine monographischen Dar-
stellungen auf dem Gebiete des geltenden Rechts anregend gewirkt. Vor
ihm ist dieser Stoff nur in der Form der Kommentare behandelt worden,
er war der erste, welcher sich der systematischen Methode zugewandt hat,
wobei er seinen Arbeiten die reichen Ergebnisse rechtsgeschichtlicher For-
schungen zu Grunde gelegt hat. Ein für die Rechtsliteratur Schwedens
grundlegendes Werk dieser Art ist „Die Güter- und Verwaltungsgemeinschaft
der Eheleute“ in fünf Auflagen; ein zweites das oben genannte „Testaments-
rätten“ etc. oder „Das Testament nach schwedischer Gesetzgebung“. Beide
Arbeiten nehmen sowohl wegen der wissenschaftlichen Methode der Bear-
beitung ihrer Probleme, wie in Folge der in ihnen zur Anwendung gebrachten
aussergewöhnlichen Darstellungskunst eine hervorragende Stellung in der
fachlichen Literatur ein und haben dauernd anregend und befruchtend auf
die rechtswissenschaftliche Arbeit Schwedens eingewirkt. Die Umsicht und
Frische, mit der die jetzt vorliegende zweite Auflage des Testamentsrechts
bearbeitet und inhaltlich bereichert worden ist, lässt die Hoffnung als be-
rechtigt erscheinen, dass der greise Verfasser, der seit dem Jahre 1847 im
Gerichtsdienste, im akademischen Lehramt und im öffentlichen politischen
Leben seiner Heimath eine reiche Wirksamkeit entfaltet hat, unserer juristi-
schen Fachliteratur noch manches werthvolle, anregende Werk darbieten
wird.
Lund. A. Winroth.
Dr. jur. C. Torp, Professor an der Universität Kopenhagen, Straffriheds-
grunde og Strafophörsgrunde (Straffreibeitsgründe und Straf-
ausschliessungsgründe). Kopenhagen, 1898. 142 S. 8%. M.3.—.
Der gelehrte Verf. hat sich in den wissenschaftlichen Fachkreisen seiner
Heimat hervorragende Stellung gesichert durch seine der allgemeinen Rechts-
lehre und dem Strafrechtsprobleme gewidmeten Schriften, von welchen wir
hier namentlich die über Versuch und Teilnahme (Kopenhagen 1895) und
über die Strafe (Kopenhagen 1894) hervorheben wollen. In diesen Schriften
sowie auch in der oben erwähnten Studie zeigt der Verf. seine sichere Ein-
sicht und Verständnis von der relativen Bedeutung der modernen kriminalisti-
schen Gesichtspunkte. TorP widmet erst der Zurechnungsfähigkeitsfrage eine
eingebende interessante Untersuchung mit Rücksicht auf die medieinischen
Forschungen der neueren Zeit, und behandelt darauf die Notrechtafiage.