Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Verf. geht hierbei von der von Goos und GETZ aufgestellten Lehre des 
objektiven Rechtsbruchs als Strafbedingung aus, nach welcher nur solche 
Handlungen rechtswidrig — juristisch kausal — sind, deren Verursachungs- 
vermögen nicht vom Anstoss ungewöhnlicher oder unwahrscheinlicher Um- 
stände bedingt ist, und selbst dann nur, wenn sie trotz ihrer Getährlich- 
keit, nicht wegen ihres Nutzens oder ihrer Notwendigkeit in anderen Be- 
ziehungen vernünftig sind und deshalb rechtmässig sein müssen, welche Ab- 
wägung auf einem objektiven Gemeinschaftsurteil beruht. TorPp weist dem- 
nächst nach, dass die Notrechtsfrage nur eine einfache Anwendung, nicht 
etwa eine Ausnahme von dieser Regel über die Grenzen der Freiheit des 
Handelns ist, und dass positive gesetzliche Regeln betreffend das Notrecht 
deshalb nicht als Grenzbestimmungen, die die Beurteilung anderer Fälle nach 
den Notrechtsgrundsätzen ausschliessen, aufgefasst werden dürfen. Eine Fülle 
anregender Ausführungen zeigt uns die originale Gestaltungskraft des Verf., 
zugleich aber auch seine weitgehende Vertrautheit mit den Grundwerken 
seiner Disziplin in allen Kultursprachen, die selbst durch die vorliegende 
Monographie eine wertvolle Bereicherung erfahren hat. 
Kopenhagen. Fr. Rüdinger. 
Hellinikon syntaghmatikon Dikson (Griechisches Verfassungsrecht) 
von J. Aravantines, Rechtsanwalt in Athen. 1. Theil, I. u. II. Bd. 
Athen, Druckerei der „Palingenesia“ (J. Angelopoulo), 1897 u. 1898. 
350 8. 8°. 
Der Verf. dieses Werkes nimmt in Aussicht, weitere Kreise mit dem 
konstitutionellen Regiment Griechenlands bekannt zu machen und hat dabei der 
geschichtlichen Entwicklung und den Aufschlüssen der vergleichenden Gesetz- 
gebung besondere Sorgfalt zugewendet. Sein Werk ist die Frucht langer 
und geduldiger Studien, die sich sowohl mit den theoretischen Problemen 
allgemeiner Natur befassen, wie den speziellen rechtsgeschichtlichen Gestal- 
tungen und Wandlungen des Verfassungslebens Griechenlands nachgehen. 
Verf. hat durch seine im Einzelnen reich gegliederte und fleissige Arbeit 
sich um die Fundirung und Bereicherung der publizistischen Fachliteratur 
seines Heimathstaates ein anerkennenswerthes Verdienst erworben. 
Bern. Dr. M. Kebedgy, P.-D. 
Otto Stölzel, Dr., Gerichtsassessor, Rechtsprechung des Gerichtshofs 
zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte. Im amtlichen 
Auftrage systematisch zusammengestellt. Berlin, ©. Heymann’s Verlag, 
1897. 6888. 8°. M. 10. 
Aus den Grenzmarken der positiven Rechtsordnung bringt uns das vor- 
liegende überaus werthvolle Quellenwerk sichere Kunde. Das ganze Material 
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