Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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bedingt darauf verzichten, sein Recht zur Anwendung zu bringen. 
Es müsse also ein mittleres System angenommen werden, dessen 
Ausführung. von dem Privatrechtssystem des einzelnen Staates 
abhängen müsse. Umnmöglich sei es, hier die „application“ des 
Systems in derselben Art und Weise für alle Staaten vorzu- 
schreiben®. Für dieses mittlere System erscheint JırrTa dann 
die Respektirung der „wohlerworbenen Rechte“ von besonderer 
Bedeutung, insofern ein ursprünglich als rein national entstandenes 
Rechtsverhältniss überall als gültig und wirksam anerkannt werden 
soll. Allerdings müsste man über diesen Satz noch erheblich 
hinausgehen, während andererseits die Wirksamkeit des aus- 
ländischen Gesetzes durch „l’ordre public“ des einzelnen Staates 
wiederum beschränkt werden könne. 
Rein international endlich erscheint (nach JıTTA) dem ein- 
zelnen Staate ein Rechtsverhältniss, das weder rein national noch 
relativ international ist —- sagen wir also positiv, das gar keine 
Beziehungen zu dem einzelnen Staate hat’. Hier hat die Be- 
schränkung durch „l’ordre public“ des anderen (nicht betheiligten?) 
Staates eine andere Bedeutung. Welche? Das bleibt wiederum 
der genaueren Untersuchung überlassen. JIıTTA will in dieses 
Labyrinth, wie er selbst sich ausdrückt, sich nicht hineinbegeben. 
Die universelle Methode, die nach JıTTA zu dem gleichen 
Ziele führen soll, wie die individuelle, soll ausgehen von der 
inländischen Rechtsordnung nicht aufrecht erhalten werden könne. Vgl. 
Internationales Privatrecht, 1. Aufl. S. 58, und Lehrbuch des internationalen 
Privatrechts S. 2. 
° Alles dieses dürfte bereits seit langer Zeit hinlänglich bekannt sein. 
Vgl. unten. 
” Wie das möglich, bleibt freilich rätbselhaft, wenn der Staat (oder 
eines seiner Gerichte) sich überhaupt mit dem in Frage stehenden Rechts- 
verhältniss soll zu beschäftigen haben. Anscheinend meint JırTa (vgl. Me- 
thode S. 215) den Fall, dass das Rechtsverhältniss ursprünglich nur aus- 
ländische Beziehungen hat und etwa nur der Prozess darüber vor dem Ge- 
richte unseres Staates geführt wird. Es ist aber sehr schwer, die Meinung 
JırTa’s darüber festzustellen.
	        
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