Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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In der zweiten Sitzung der Konferenz am 20. Mai wurde 
beschlossen, zum Zwecke der rascheren und besseren Erledigung 
der Arbeiten drei Kommissionen zu bilden: die erste zur Berathung 
und Beschlussfassung über die Punkte 1, 2, 3 und 4 des Murawiew- 
schen Rundschreibens vom 30. Dezember 1898 (Abrüstungsfrage, 
Verbot der Einführung bezw. Anwendung neuer Waffen, Explosiv- 
stoffe und sonstiger Zerstörungsmittel im Land- und Seekriege); die 
zweite für die Punkte 5, 6 und 7 des genannten Rundschreibens 
(Ausdehnung der Genfer Konvention auf den Seekrieg und Revision 
der Brüsseler Deklaration vom Jahre 1874 über das Kriegsrecht 
im Landkriege); die dritte für Punkt 8 (die Schiedsgerichtsfrage). 
Ehe nun auf die Arbeiten der Konferenz und das Ergebniss 
derselben näher eingegangen wird, muss eine allgemeine Be- 
merkung vorausgeschickt werden. 
Von den Staaten, welche sich bereit fanden, die Haager 
Konferenz durch Delegirte zu beschicken, hat dies wohl keiner 
in der Meinung gethan, dass durch die Beschlüsse der Konferenz 
eine „Abrüstung“ auch nur in dem gegenüber der Botschaft des 
Czaren durch Ziff. 1 des Murawiew’schen Rundschreibens vom 
30. Dez. 1898 eingeschränkten Sinne zu erzielen sei. Dagegen 
konnte man die Hoffnung hegen, dass auf der Konferenz für die 
Fortbildung des Völkerrechts, namentlich des Kriegsrechts, 
wichtige Beschlüsse in der Richtung gefasst würden, dass 
l. der in der Petersburger Konvention vom Jahre 1868 
enthaltene Grundsatz des Verbots der Anwendung explosiver 
  
auch bei derartigen internationalen Kongressen nicht anders möglich, nur 
eine Stimme. Diese Gleichstellung der kleinen Staaten mit den Grossstaaten 
gab den ersteren bei der Berathung eine Bedeutung, die ihnen thatsächlich 
nicht zukommt. Es wurde dieser Missstand auch dadurch nicht völlig aus- 
geglichen, dass die Konferenz keine bindenden Beschlüsse fassen, sondern 
nur Vertragsentwürfe feststellen konnte, die der Ratifizirung durch die 
einzelnen Staaten bedurften, weil eben, nachdem einmal die Entwürfe auf 
der Konferenz festgestellt waren, die Regierungen vor der Alternative standen, 
diese Entwürfe im Ganzen anzunehmen oder abzulehnen.
	        
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