Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Gebieten sowohl die Verhältnisse, wie auch die Anschauungen 
vielfach geändert haben‘. 
Dass die russische Regierung sich zunächst mit dem all- 
gemeinen Programme begnügte, das in dem Rundschreiben vom 
30. Dez. 1898 enthalten war, lässt sich verstehen, wenn man 
berücksichtigt, dass, wenn sie mit den während der Tagung der 
Konferenz gemachten Vorschlägen in Bezug auf die Abrüstung 
und das obligatorische Schiedsgerichtsverfahren schon vorher 
hervorgetreten wäre, höchst wahrscheinlich verschiedene Re- 
gierungen solche Bedenken erhoben hätten, dass der Zusammen- 
tritt der Konferenz in Frage gestellt gewesen wäre. 
Weniger begreiflich ist, dass die Regierungen die Einladung 
zur Konferenz bedingungslos annahmen, ohne genau formulirte 
Vorschläge von der russischen Regierung zu verlangen. Die 
Regierungen der eingeladenen Staaten waren nämlich hiedurch 
gehindert, sich über einzelne bestimmte Punkte vor dem Zu- 
sammentritte der Konferenz zu verständigen, und ihren Vertretern 
auf der Konferenz genaue Inssruktionen zu geben. 
In Folge dessen nahmen auch die Verhandlungen der Kon- 
ferenz einen viel längeren Zeitraum in Anspruch, als es ausser- 
dem der Fall gewesen wäre, weil die Delegirten über alle 
* Auf Veranlassung der holländischen Regierung war eine Schrift von 
Dr. van DaEHnE van VARIcK, Actes et documents relatifs au programme de 
la Conference de la Paix, La Haye 1899, veröffentlicht worden, die jedem 
Mitgliede der Konferenz zugestellt wurde. Dieselbe enthält zunächst die 
Friedensbotschaft des Czaren, die Cirkularnote des Grafen Murawiew und 
die Seitens der holländischen Regierung an die übrigen Regierungen er- 
gangene Einladung zur Konferenz. Im zweiten Theile der Schrift sind eine 
Anzahl von Aktenstücken, Aeusserungen von Schriftstellern u. s. w. zusammen- 
gestellt, die sich beziehen a) auf die Einschränkung der kriegerischen 
Rüstungen und die Ausgaben für militärische Zwecke, b) auf das Kriegs- 
recht (Genfer Konvention, Brüsseler Deklaration u.s. w.), c) die guten Dienste, 
die Vermittelung und das fakultative Schiedsgerichtsverfahren. — Die Schrift 
enthielt ja recht schätzbares Material; einen Ersatz für die fehlenden Vor- 
schläge der russischen Regierung konnte sie aber begreiflicher Weise nicht 
bieten.
	        
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