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b) ein Verbot der Verwendung von Projektilen, die lediglich den
Zweck haben, betäubende und gesundheitsschädliche Gase
(sog. Stickgase) zu verbreiten; c) ein Verbot der Verwendung
von Flintenkugeln, welche sich im menschlichen Körper aus-
dehnen oder leicht abplatten, wie die mit einem harten Mantel
versehenen Geschosse, bei denen aber der Mantel den Kern nicht
vollständig bedeckt oder mit Einschnitten versehen ist.
Das durch diese Deklarationen, Wünsche u. s. w. erzielte
Resultat erscheint um so geringfügiger, wenn man berücksichtigt,
welche weitgehenden Anträge die russischen Vertreter auf Grund
der Ziff. 1, 2, 3 und 4 des Murawiew’schen Rundschreibens
während der Verhandlungen der Konferenz gestellt hatten.
In Bezug auf Ziff. 1 war nämlich eine Vereinbarung beantragt
worden, inhaltlich deren sich die Signatärmächte verpflichten
sollten: 1. fünf Jahre lang den gegenwärtigen Friedensstand des
Landheeres — abgesehen von den Kolonialtruppen — und ebenso
lange das zur Zeit in Kraft befindliche Kriegsbudget nicht zu
erhöhen; 2. im Falle der Einigung über diesen Punkt die
Friedenspräsenzstärke der Landarmeen aller Mächte dauernd fest-
zulegen; 3. drei Jahre lang das Marinebudget nicht zu erhöhen
und während dieser Zeit den anderen Mächten im Voraus die
Gesammtsumme der Tonnen der Kriegsschiffe, die sie zu bauen
beabsichtigen, mitzutheilen und ebenso die Zahl der Offiziere
und Mannschaften der Marine, sowie die Kosten für etwaige
Bauten von Häfen, Forts, Docks u. s. w. sich gegenseitig be-
kannt zu geben. Von diesen Anträgen blieb nichts übrig, als
die oben unter No. 1 angeführte Resolution und der unter No. 2
erwähnte Wunsch.
Was die Gründe der Ablehnung der russischen Anträge
anlangt, so liess sich gegen dieselben vor Allem geltend machen,
wie dies auch der militärische Delegirte des Deutschen Reichs,
Oberst . Schwarzhoff, gethan hat, dass mit einer Verpflichtung,
die gegenwärtige Effektivstärke der Land- und Seestreitkräfte