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„conviction commune“ der Menschheit; sie soll juristische Regeln
geben, die bestimmt sind, ihre Anwendung zu erhalten in der
gesammten Menschheit. Dahin hat es aber — nach JıTra —
einstweilen noch weite Wege: so lange eine allgemeine Ueber-
zeugung sich nicht gebildet hat, ist die universelle Methode un-
fruchtbar (impuissante) (Methode 8. 236). Die bisherigen Lei-
stungen der universellen Methode lassen das internationale Privat-
recht nur als eine „Guillotine“ zur Abschneidung von Konflikten
erscheinen. Die internationalen Verträge können hier auch
einstweilen nicht empfohlen werden; sie geben zu generelle, für
die einzelnen Fälle nicht passende Regeln und schlagen, was
eigentlich prinzipwidrig, die Fortbildung des Privatrechts der ein-
zelnen Staaten für die Zukunft in Fesseln. Auch mit uniformer,
paralleler Gesetzgebung der einzelnen Staaten sind die Schwierig-
keiten nicht zu beseitigen, und die Bemühungen gelehrter Gesell-
schaften, insbesondere des Institut de droit international, sind
bis jetzt eigentlich fruchtlos gewesen. Eine Anzahl von Be-
schlüssen des Institutes wird dabei einer eingehenden — trotz der
gelegentlich von JırTa dabei gemachten Respektsverbeugung —
äusserst herben Kritik unterworfen. Das Institut, heisst es z. B.
S. 394: „ne tient aucun compte des devoirs de l’Etat individuel
envers la soci6t& universelle des individus“; es stellt vage Formeln
auf, die nicht geeignet sind, in internationale Verträge aufgenommen
zu werden; es macht unbemerkt Vorschläge, die in eine uniforme
Gesetzgebung gehören würden u. s. w. Es wäre schon besser,
wenn das Institut sich in zwei Körperschaften trennen würde,
die eine für Völkerrecht, die andere für internationales Privatrecht.
Der neue Aufsatz Jırra’s spricht dann noch eingehend sich
aus gegen die von mir, dann aber auch von NEUMANN und ZITEL-
MANN angenommene Auffassung des internationalen Privatrechts
als einer Lehre von den Zuständigkeitsnormen des Privatrechts
der einzelnen Staaten in internationaler Beziehung. Das inter-
nationale Privatrecht, sagt JıTTa (S. 309), ist das Privatrecht