Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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„conviction commune“ der Menschheit; sie soll juristische Regeln 
geben, die bestimmt sind, ihre Anwendung zu erhalten in der 
gesammten Menschheit. Dahin hat es aber — nach JıTra — 
einstweilen noch weite Wege: so lange eine allgemeine Ueber- 
zeugung sich nicht gebildet hat, ist die universelle Methode un- 
fruchtbar (impuissante) (Methode 8. 236). Die bisherigen Lei- 
stungen der universellen Methode lassen das internationale Privat- 
recht nur als eine „Guillotine“ zur Abschneidung von Konflikten 
erscheinen. Die internationalen Verträge können hier auch 
einstweilen nicht empfohlen werden; sie geben zu generelle, für 
die einzelnen Fälle nicht passende Regeln und schlagen, was 
eigentlich prinzipwidrig, die Fortbildung des Privatrechts der ein- 
zelnen Staaten für die Zukunft in Fesseln. Auch mit uniformer, 
paralleler Gesetzgebung der einzelnen Staaten sind die Schwierig- 
keiten nicht zu beseitigen, und die Bemühungen gelehrter Gesell- 
schaften, insbesondere des Institut de droit international, sind 
bis jetzt eigentlich fruchtlos gewesen. Eine Anzahl von Be- 
schlüssen des Institutes wird dabei einer eingehenden — trotz der 
gelegentlich von JırTa dabei gemachten Respektsverbeugung — 
äusserst herben Kritik unterworfen. Das Institut, heisst es z. B. 
S. 394: „ne tient aucun compte des devoirs de l’Etat individuel 
envers la soci6t& universelle des individus“; es stellt vage Formeln 
auf, die nicht geeignet sind, in internationale Verträge aufgenommen 
zu werden; es macht unbemerkt Vorschläge, die in eine uniforme 
Gesetzgebung gehören würden u. s. w. Es wäre schon besser, 
wenn das Institut sich in zwei Körperschaften trennen würde, 
die eine für Völkerrecht, die andere für internationales Privatrecht. 
Der neue Aufsatz Jırra’s spricht dann noch eingehend sich 
aus gegen die von mir, dann aber auch von NEUMANN und ZITEL- 
MANN angenommene Auffassung des internationalen Privatrechts 
als einer Lehre von den Zuständigkeitsnormen des Privatrechts 
der einzelnen Staaten in internationaler Beziehung. Das inter- 
nationale Privatrecht, sagt JıTTa (S. 309), ist das Privatrecht
	        
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