Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Die auf der Konferenz festgestellte Konvention!’ bestimmt 
zunächst in Art. 1, dass die militärischen Spitalschiffe, d. h. die- 
jenigen von den kriegführenden Staaten besonders und aus- 
schliesslich zu dem Zwecke der Hilfeleistung für Verwundete, 
Kranke oder Schiffbrüchige gebauten oder ausgerüsteten Schiffe, 
deren Namen bei Beginn oder während der Feindseligkeiten, 
jedenfalls aber vor ihrer Indienststellung den Kriegführenden 
mitgetheilt worden sind, als unverletzlich gelten und während der 
Feindseligkeiten nicht weggenommen werden können. 
In den Art. 2 und 3 ist ferner dieselbe Unverletzlichkeit 
zugesichert den Spitalschiffen, welche ganz oder theilweise von 
Privaten oder amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften der Krieg- 
führenden oder auch neutraler Staaten ausgerüstet sind, voraus- 
gesetzt, dass die betreffende kriegführende Macht bezw. der be- 
treffende neutrale Staat ihnen einen amtlichen Ausweis (commission 
officielle) ausgestellt und ihren Namen dem Gegner bezw. den 
Kriegführenden vor dem Beginne der Feindseligkeit oder während 
deren Dauer, jedenfalls aber vor Ingebrauchnahme, mitgetheilt hat. 
Die von Privaten oder Hilfsgesellschaften einer der kriegführenden 
Macht ausgerüsteten Spitalschiffe müssen ausserdem noch eine von 
selben dahin auszulegen, dass nur dasjenige Kauffahrteischiff der Wegnahme 
entzogen sei, das lediglich Kranke und Verwundete an Bord habe, während 
dasjenige Schiff, welches auch noch andere Ladung führe, in Bezug auf Be- 
schlagnahme und Konfiskation den allgemeinen Grundsätzen des Seekriegs- 
rechts unterliegen solle. — Nach Art. 12 sollte jedes Spitalschiff u. s. w., 
welches der Wohlthat der Unverletzlichkeit theilhaftig sein wollte, neben 
der Nationalflagge noch die Flagge mit dem Genfer Kreuz führen. — Russ- 
land schlug, um etwaigen Missbräuchen mit der Genfer Flagge thunlichst 
vorzubeugen, vor, dass die betreffenden Schiffe auch eine Autorisation ibrer 
Regierung auf Grund einer entsprechenden Verständigung unter den Krieg- 
führenden bei sich führen sollen, 
10 Der Bericht über diese Konvention ist durch den französitchen 
Delegirten L. Renault, Professor in Paris, verfasst; er zeichnet sich durch 
Gründlichkeit, Klarheit und Unparteilichkeit, sowie durch das Verständniss 
aus, das der Verfasser den von den in der Kommission vertretenen Marine- 
offizieren hervorgehobenen marinetechnischenGesichtspunkten entgegenbrachte.
	        
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