— 15 —
der zuständigen Obrigkeit ausgestellte Urkunde des Inhalts bei sich
führen, dass sie während ihrer Ausrüstung und bei ihrem Aus-
laufen (& leur döpart final) amtlicher Kontrolle unterstellt waren.
Alle die in den Art. 1, 2 und 3 genannten Spitalschiffe
sind verpflichtet, den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen
der Kriegführenden ohne Rücksicht auf die Nationalität Hilfe
zu leisten. Sie dürfen von den Regierungen zu keinem anderen
militärischen Zwecke verwendet werden, sie dürfen aber auch in
keiner Weise die Bewegungen der Kämpfenden stören, und sie
handeln während des Kampfes und nach demselben auf ihre
eigene Gefahr. Die Kriegführenden haben in Bezug auf diese
Schiffe das Recht der Kontrolle und der Durchsuchung, können
ihre Hilfeleistung zurückweisen, ihre Entfernung verlangen, ihnen
eine bestimmte Fahrtrichtung (direction) und einen Kommissär
an Bord geben und sie sogar, wenn es die Umstände verlangen,
zurückbehalten. Soweit es möglich ist, haben die Kriegführenden
die gegebenen Befehle in das an Bord dieser Schiffe geführte
Tagebuch einzutragen (Art. 4).
Alle Spitalschiffe müssen nach Art. 5 neben ihrer nationalen
Flagge die Genfer Flagge führen und durch einen äusseren An-
strich kenntlich sein, der in verschiedenen Farben gehalten sein
muss, je nachdem sie militärische Spitalschiffe sind oder nicht.
Die Handelsschiffe, Yachten oder andere kleine Fahrzeuge
(embarcations) der Neutralen, welche Verwundete, Kranke oder
Schiffbrüchige der Kriegführenden an Bord haben oder aufnehmen,
können wegen dieser Handlungsweise nicht weggenommen werden,
sie unterliegen jedoch der Wegnahme, im Falle sie die Neutralität
verletzen (Art. 6)’.
11 Hervorzuheben ist, dass nach dem 10. Zusatzartikel in Abs. 1 auch
Handelsschiffe der Kriegführenden, wenn sie ausschliesslich („exclusivement“)
Kranke und Verwundete an Bord haben, der Wegnahme entzogen sind. Die
Konvention von 1899 enthält eine ähnliche Bestimmung nicht. Daraus folgt,
wie auch der Renault’sche Bericht S. 7 ausdrücklich bemerkt, dass die Kauf-
Archiv für öffentliches Recht. XV. 2. 11