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Nach Art. 7 ist das ärztliche und Spital-Personal, sowie
das geistliche Personal eines jeden weggenommenen Schiffes un-
verletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden. Wenn
diese Personen das Schiff verlassen, so können sie die ihnen
gehörigen Gegenstände und chirurgischen Instrumente mit sich
nehmen. Sie haben jedoch ihre Pflichten so lange zu erfüllen,
als dies nothwendig ist und können sich erst entfernen, wenn der
Höchstkommandirende es für zulässig erachtet. Die Kriegführenden
müssen diesem in ihre Hände gefallenen Personal den unverkürzten
Genuss ihrer Bezüge sichern.
Die auf einem Schiffe befindlichen verwundeten oder kranken
Soldaten und Matrosen müssen, gleichgiltig welcher Nation sie
angehören, vom Nehmestaat beschützt und gepflegt werden (Art. 8).
Die Schiffbrüchigen, Kranken und Verwundeten eines Krieg-
führenden, die in die Hände des Gegners fallen, sind kriegsgefangen.
Der Sieger hat nach den Umständen zu bestimmen, ob er sie
behalten oder in einen ihm gehörigen oder einen neutralen Hafen
oder sogar in einen Hafen des Gegners dirigiren will. Im letzteren
Falle können die in dieser Weise ihrem Heimathstaate zurück-
gegebenen Kriegsgefangenen während der Dauer des Krieges
nicht mehr Kriegsdienste leisten (Art. 9).
Die Schiffbrüchigen, Verwundeten und Kranken, welche in
einem neutralen Hafen unter Zustimmung der Hafenbehörde
ausgeschifft werden, sind, vorbehaltlich einer entgegengesetzten
Abmachung zwischen dem neutralen Staate und den Kriegführenden,
von derselben festzuhalten, damit dieselben nicht mehr am Kriege
theilnehmen können. Die Kosten der Verpflegung und der
Internirung trägt der Staat, dem die Verwundeten und Kranken
angehören (Art. 10).
fahrteischiffe der Kriegführenden, solange das Privateigenthum im Seekriege
nicht unverletzlich ist, weggenommen werden können, auch wenn sie Ver-
wundete oder Kranke an Bord haben. Die im 10. Zusatzartikel gemachte
Unterscheidung hielt man praktisch für nicht recht durchführbar.