Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Nach Art. 7 ist das ärztliche und Spital-Personal, sowie 
das geistliche Personal eines jeden weggenommenen Schiffes un- 
verletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden. Wenn 
diese Personen das Schiff verlassen, so können sie die ihnen 
gehörigen Gegenstände und chirurgischen Instrumente mit sich 
nehmen. Sie haben jedoch ihre Pflichten so lange zu erfüllen, 
als dies nothwendig ist und können sich erst entfernen, wenn der 
Höchstkommandirende es für zulässig erachtet. Die Kriegführenden 
müssen diesem in ihre Hände gefallenen Personal den unverkürzten 
Genuss ihrer Bezüge sichern. 
Die auf einem Schiffe befindlichen verwundeten oder kranken 
Soldaten und Matrosen müssen, gleichgiltig welcher Nation sie 
angehören, vom Nehmestaat beschützt und gepflegt werden (Art. 8). 
Die Schiffbrüchigen, Kranken und Verwundeten eines Krieg- 
führenden, die in die Hände des Gegners fallen, sind kriegsgefangen. 
Der Sieger hat nach den Umständen zu bestimmen, ob er sie 
behalten oder in einen ihm gehörigen oder einen neutralen Hafen 
oder sogar in einen Hafen des Gegners dirigiren will. Im letzteren 
Falle können die in dieser Weise ihrem Heimathstaate zurück- 
gegebenen Kriegsgefangenen während der Dauer des Krieges 
nicht mehr Kriegsdienste leisten (Art. 9). 
Die Schiffbrüchigen, Verwundeten und Kranken, welche in 
einem neutralen Hafen unter Zustimmung der Hafenbehörde 
ausgeschifft werden, sind, vorbehaltlich einer entgegengesetzten 
Abmachung zwischen dem neutralen Staate und den Kriegführenden, 
von derselben festzuhalten, damit dieselben nicht mehr am Kriege 
theilnehmen können. Die Kosten der Verpflegung und der 
Internirung trägt der Staat, dem die Verwundeten und Kranken 
angehören (Art. 10). 
fahrteischiffe der Kriegführenden, solange das Privateigenthum im Seekriege 
nicht unverletzlich ist, weggenommen werden können, auch wenn sie Ver- 
wundete oder Kranke an Bord haben. Die im 10. Zusatzartikel gemachte 
Unterscheidung hielt man praktisch für nicht recht durchführbar.
	        
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