Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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selbst vom Standpunkte der allgemein menschlichen Gesellschaft 
beobachtet und nach den Rechtsansprüchen dieser Gesell- 
schaft (? was sind das für Rechtsansprüche des Einzelnen, die 
abgesehen von den Gesetzen der Einzelstaaten, ebenso der all- 
gemein menschlichen Gesellschaft zustehen?). Die Zuständig- 
keitsnormen sind nur eins der Mittel, um das Lebensverhältniss 
der dafür geeigneten Rechtsnorm zu unterwerfen; der allgemein 
menschliche Verkehr ist das für die Anwendung des einzelnen 
Gesetzes in Wahrheit Bestimmende und die Natur der Sache, 
die NEUMANN entscheiden lässt, ist nur ein Nebel, hinter dem 
sich die Rechtsansprüche des Verkehrs verstecken können (8. 310). 
JitTa wendet sich dann zu einer Kritik der Methode ZITEL- 
MANN’s, die wir unten berücksichtigen werden; und nachdem er 
uns die verheissungsvolle Versicherung gegeben, dass seine 
(Jrrra’s) Methode zur Folge haben werde: 
l. die leichtere Fassung des Problems des internationalen 
Privatrechts; 
2. die Lösung durch Wissenschaft und Praxis der vielen 
wichtigen Fragen, über welche die nationalen (Gesetze 
schweigen; 
3. die Vorbereitung einer ergänzenden Normirung des inter- 
nationalen Privatrechts durch übereinstimmende Beschlüsse 
der Kulturstaaten, 
schliesst er mit einer Betrachtung über die neuerdings zu einem 
Riesenproblem aufgebauschte Frage der sog. Rückverweisung. Diese 
letztere, meint JITTA, sei eine unausbleibliche Konsequenz der Auf- 
fassung des internationalen Privatrechts als einer Lehre von den 
Zuständigkeitsnormen — und darin hat er Recht. Aber er be- 
trachtet diese Rückverweisung als eine „Strafe, welche die Logik 
den Anhängern der primären Zuständigkeitsnormen auferlegt“. Man 
mag dabei an die Bleimäntel denken, welche in der Hölle Dante’s 
die Heuchler erdrücken; denn die Rechtsgemeinschaft, welche das 
Prinzip Jrrta’s bildet, ist ja „ohne Blindheit“ (S. 320) nicht zu
	        
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