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bald eine neuerliche Konferenz zum Zwecke der Revision der
Genfer Konvention zusammenberufen werde Da die auf den
Seekrieg bezügliche neue Konvention ein in sich geschlossenes
Ganze bildete und den Bedürfnissen des Seekriegs durchaus
Rechnung trägt, ist wohl anzunehmen, dass die betreffenden
Artikel bei einer Revision der Genfer Konvention unverändert
bleiben werden.
Was die auf der Konferenz vorgenommene Revision der
Brüsseler Deklaration vom Jahre 1874 anlangt, so ist hier
Folgendes zu bemerken:
Bekanntlich tagte im Sommer 1874 auf Veranlassung der
russischen Regierung eine Konferenz von Diplomaten, höheren
Militärs und Rechtsverständigen, welche sich über den 56 Artikel
in dreizehn Kapiteln enthaltenden Entwurf einer internationalen
Deklaration über die Kriegsgebräuche einigte.. Das erste acht
Artikel umfassende Kapitel der Deklaration handelte von der
Stellung der militärischen Autorität auf feindlichem Gebiet im
Falle einer Okkupation; die Art. 9—12 (zweites Kapitel) be-
stimmten, wer zu den Streitkräften der kriegführenden Staaten
zu rechnen sei und wer als Kombattant bezw. Nichtkombattant
zu gelten habe. Im dritten Kapitel (Art. 12—14) waren gewisse un-
zulässige bezw. zulässige Kriegsmittel aufgezählt. Die Art. 15—18
des vierten Kapitels trafen Bestimmungen über die Belage-
rungen und Beschiessungen und die Art. 19—22 (fünftes Kapitel)
über die Spione. Das ziemlich umfangreiche sechste Kapitel
(Art. 23—34) regelte die Stellung und Behandlung der Kriegs-
gefangenen, während in dem aus dem einzigen Art. 35 bestehen-
den siebten Kapitel bezüglich der Behandlung der Kranken und
Verwundeten auf die Bestimmungen der Genfer Konvention ver-
wiesen war. Die Art. 36—39 (achtes Kapitel) handelten von der
Stellung der militärischen Gewalt gegenüber der Civilbevölkerung
des feindlichen Landes und enthielt namentlich Art. 39 das Ver-
bot der Plünderung. Das neunte Kapitel (Art. 40—42) gab Vor-