Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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bald eine neuerliche Konferenz zum Zwecke der Revision der 
Genfer Konvention zusammenberufen werde Da die auf den 
Seekrieg bezügliche neue Konvention ein in sich geschlossenes 
Ganze bildete und den Bedürfnissen des Seekriegs durchaus 
Rechnung trägt, ist wohl anzunehmen, dass die betreffenden 
Artikel bei einer Revision der Genfer Konvention unverändert 
bleiben werden. 
Was die auf der Konferenz vorgenommene Revision der 
Brüsseler Deklaration vom Jahre 1874 anlangt, so ist hier 
Folgendes zu bemerken: 
Bekanntlich tagte im Sommer 1874 auf Veranlassung der 
russischen Regierung eine Konferenz von Diplomaten, höheren 
Militärs und Rechtsverständigen, welche sich über den 56 Artikel 
in dreizehn Kapiteln enthaltenden Entwurf einer internationalen 
Deklaration über die Kriegsgebräuche einigte.. Das erste acht 
Artikel umfassende Kapitel der Deklaration handelte von der 
Stellung der militärischen Autorität auf feindlichem Gebiet im 
Falle einer Okkupation; die Art. 9—12 (zweites Kapitel) be- 
stimmten, wer zu den Streitkräften der kriegführenden Staaten 
zu rechnen sei und wer als Kombattant bezw. Nichtkombattant 
zu gelten habe. Im dritten Kapitel (Art. 12—14) waren gewisse un- 
zulässige bezw. zulässige Kriegsmittel aufgezählt. Die Art. 15—18 
des vierten Kapitels trafen Bestimmungen über die Belage- 
rungen und Beschiessungen und die Art. 19—22 (fünftes Kapitel) 
über die Spione. Das ziemlich umfangreiche sechste Kapitel 
(Art. 23—34) regelte die Stellung und Behandlung der Kriegs- 
gefangenen, während in dem aus dem einzigen Art. 35 bestehen- 
den siebten Kapitel bezüglich der Behandlung der Kranken und 
Verwundeten auf die Bestimmungen der Genfer Konvention ver- 
wiesen war. Die Art. 36—39 (achtes Kapitel) handelten von der 
Stellung der militärischen Gewalt gegenüber der Civilbevölkerung 
des feindlichen Landes und enthielt namentlich Art. 39 das Ver- 
bot der Plünderung. Das neunte Kapitel (Art. 40—42) gab Vor-
	        
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