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schriften über Kontributionen und Requisitionen, das zehnte Kapitel
(Art. 43—45) regelte die rechtliche Stellung der Parlamentäre,
Art. 46 (elftes Kapitel) behandelte die Kapitulationen, und das
zwölfte Kapitel (Art. 47—52) handelte vom Abschluss von Waffen-
stillstandsverträgen. Die Art. 53—56 endlich bezogen sich auf
die Stellung und Behandlung der in einem neutralen Staate inter-
nirten Truppentheile der Kriegführenden, sowie auf die in einem
solchen Staate aufgenommenen Verwundeten.
Nach ziemlich langwierigen und eingehenden Verhandlungen
kam auf der Konferenz eine Revision der Brüsseler Deklaration
in der Weise zu Stande, dass der Entwurf einer neuen Kon-
vention betr. die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (Con-
vention concernant les lois et coutumes de la guerre sur terre)
festgestellt wurde. Dieselbe zerfällt in die eigentliche Konvention
und das demselben als Anhang beigefügte „Reglement concer-
nant les lois et coutumes de la guerre sur terre“. Die eigent-
liche Konvention enthält lediglich fünf Artikel, in deren ersten
sich die Signatärmächte verpflichten, ihren Landarmeen Instruk-
tionen zu ertheilen, die in Uebereinstimmung sind mit dem bkei-
gefügten Reglement.
Die übrigen vier Artikel enthalten die auch in den übrigen
beiden Konventionen aufgenommenen Vorschriften über die Rati-
fikation und Kündigung der Konvention, sowie die Bestimmung,
dass die Vorschriften des Reglements nur für die Vertragstheile
verbindlich sind im Falle eines zwischen zweien oder mehreren
von ihnen ausgebrochenen Krieges, dass jedoch diese Verbind-
lichkeit wegfällt, sobald sich am Kriege ein dritter Staat bethei-
ligt, der die Konvention nicht unterzeichnet hat.
Das Reglement'3 selbst zerfällt in vier Sektionen, die erste
von den Kriegführenden (belligerants) handelnde Sektion ist selbst
13 Der sehr ausführliche, gründlich gearbeitete Bericht ist von dem
belgischen Rechtsgelehrten E. Rolin, Generalkonsul von Siam in Belgien,
der als vierter Delegirter von Siam dasselbe auf der Konferenz vertrat, verfasst.