Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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wieder in drei Kapitel getheilt. Das erste die drei ersten Ar- 
tikel enthaltende Kapitel wiederholt lediglich die von den Krieg- 
führenden und den Kombattanten und Nichtkombattanten han- 
delnden Art. 8—11 der Brüsseler Deklaration. Im zweiten 
Kapitel (Art. 4—20), das von den Kriegsgefangenen handelt, 
sind die alten Art. 23—34 wiederholt, jedoch mehrfach ver- 
ändert und durch neue die Stellung und Behandlung der Kriegs- 
gefangenen im feindlichen Lande betreffende sehr in’s Einzelne 
gehende Artikel vermehrt. Das dritte Kapitel (Art. 21) wieder- 
holt lediglich den früheren Art. 35 über die Behandlung der 
Kranken und Verwundeten nach den Vorschriften der Genfer 
Konvention. Die zweite Sektion zerfällt in fünf Kapitel, von 
denen das erste von den Kriegsmitteln, den Belagerungen und 
Beschiessungen handelnde erste Kapitel (Art. 22—24) im Wesent- 
lichen eine Wiederholung der alten Art. 12—18 ist, jedoch mit 
vielfachen zum Theil nicht unwesentlichen Aenderungen. Die 
Kapitel 2—5 (Art. 29—41) handeln von den Spionen, den Par- 
lamentären, den Kapitulationen und dem Abschlusse von Waffen- 
stillstandsverträgen, welche Gegenstände in den alten Art. 43—52 
geregelt waren. 
Die von der militärischen Autorität auf feindlichem Gebiete 
handelnde dritte Sektion regelt die Gegenstände, auf welche 
sich die Art. 1—8, 40 und 42, 36, 37, 38 und 39 der Brüsseler 
Deklaration bezogen. Die neuen Artikel enthalten jedoch theil- 
weise sehr einschneidende Aenderungen gegenüber den Bestim- 
mungen der Brüsseler Deklaration, auf welche noch näher ein- 
zugehen sein wird. Die vierte Sektion (Art. 57—60) wiederholt 
mit wenig Aenderungen die in den alten Art. 53—56 enthaltenen 
Vorschriften über die in neutralem Gebiete internirten Streit- 
kräfte und Verwundeten der Kriegführenden. 
Ueber die meisten Artikel der Brüsseler Deklaration bezw. 
der neuen Konvention gelang es verhältnissmässig rasch, eine 
Einigung zu erzielen. Bei zwei Materien ergaben sich jedoch
	        
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