— 163 —
als unter das Kriegsrecht fallend betrachtet wird. Schliesslich
einigte man sich aber, die Art. 9 und 10 unverändert anzu-
nehmen.
Gleichzeitig erklärte jedoch die Konferenz, dass sie es zwar
für nothwendig gehalten habe, die Kriegsgesetze und Kriegs-
gebräuche möglichst genau festzustellen, dass sie aber dies in
der Ueberzeugung gethan habe, dass durch diese Vorschriften
keineswegs alle Fälle getroffen werden könnten, und dass in
solchen durch die erwähnten Vorschriften nicht getroffenen Fällen
die Bevölkerung und die Kriegführenden keineswegs der Willkür
des Gegners anheim gegeben seien, sondern immerhin unter dem
Schutze des Völkerrechts und der Gesetze der Menschlichkeit,
wie der Forderungen des öffentlichen Gewissens stünden '%.
Anlangend sodann die auf die Stellung der militärischen
Autorität im besetzten feindlichen Gebiete und die Requisitionen
und Kontributionen bezüglichen Art. 1—8 und 40—42 der
Brüsseler Deklaration, so war der Zweck dieser Vorschriften der,
einen etwaigen Missbrauch der Gewalt seitens des okkupirenden
Heeres möglichst zu verhüten und der Bevölkerung des besetzten
Gebiets thunlichst Schutz gegen etwaige Ausschreitungen der
feindlichen Truppen zu gewähren, sowie zu bewirken, dass die
Sicherheit und öffentliche Ordnung und ebenso der regelmässige
Gang der Geschäfte und der Verwaltung thunlichst aufrecht
erhalten bleibe. In diesem Sinne war in der Brüsseler Dekla-
ration bestimmt, dass der Okkupant die Gesetze, welche im
besetzten Gebiete in Friedenszeiten in Geltung waren, aufrecht
erhalte und nur im Falle der Nothwendigkeit abändern, suspen-
diren oder ersetzen solle; ferner waren in der Deklaration
* Höchst überflüssiger Weise hat hiezu noch der militärische Delegirte
Englands, Sir Ardagh, die Erklärung abgegeben: „Rien dans ce chapitre ne
doit ötre considere tendant & amoindrir ou & supprimer le droit, qui appar-
tient & la population d’un pays envahi de remplir son devoir d’opposer
aux envahisseurs par tous moyens licites la resistence patriotique la plus
energique.“