Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 163 — 
als unter das Kriegsrecht fallend betrachtet wird. Schliesslich 
einigte man sich aber, die Art. 9 und 10 unverändert anzu- 
nehmen. 
Gleichzeitig erklärte jedoch die Konferenz, dass sie es zwar 
für nothwendig gehalten habe, die Kriegsgesetze und Kriegs- 
gebräuche möglichst genau festzustellen, dass sie aber dies in 
der Ueberzeugung gethan habe, dass durch diese Vorschriften 
keineswegs alle Fälle getroffen werden könnten, und dass in 
solchen durch die erwähnten Vorschriften nicht getroffenen Fällen 
die Bevölkerung und die Kriegführenden keineswegs der Willkür 
des Gegners anheim gegeben seien, sondern immerhin unter dem 
Schutze des Völkerrechts und der Gesetze der Menschlichkeit, 
wie der Forderungen des öffentlichen Gewissens stünden '%. 
Anlangend sodann die auf die Stellung der militärischen 
Autorität im besetzten feindlichen Gebiete und die Requisitionen 
und Kontributionen bezüglichen Art. 1—8 und 40—42 der 
Brüsseler Deklaration, so war der Zweck dieser Vorschriften der, 
einen etwaigen Missbrauch der Gewalt seitens des okkupirenden 
Heeres möglichst zu verhüten und der Bevölkerung des besetzten 
Gebiets thunlichst Schutz gegen etwaige Ausschreitungen der 
feindlichen Truppen zu gewähren, sowie zu bewirken, dass die 
Sicherheit und öffentliche Ordnung und ebenso der regelmässige 
Gang der Geschäfte und der Verwaltung thunlichst aufrecht 
erhalten bleibe. In diesem Sinne war in der Brüsseler Dekla- 
ration bestimmt, dass der Okkupant die Gesetze, welche im 
besetzten Gebiete in Friedenszeiten in Geltung waren, aufrecht 
erhalte und nur im Falle der Nothwendigkeit abändern, suspen- 
diren oder ersetzen solle; ferner waren in der Deklaration 
  
* Höchst überflüssiger Weise hat hiezu noch der militärische Delegirte 
Englands, Sir Ardagh, die Erklärung abgegeben: „Rien dans ce chapitre ne 
doit ötre considere tendant & amoindrir ou & supprimer le droit, qui appar- 
tient & la population d’un pays envahi de remplir son devoir d’opposer 
aux envahisseurs par tous moyens licites la resistence patriotique la plus 
energique.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.