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Bestimmungen gegeben, durch welche die Beamten, die in dem
besetzten Gebiete ihre Amtsthätigkeit fortsetzten, in ihrer Stel-
lung geschützt waren. Bezüglich der Steuern und sonstigen Ab-
gaben und deren etwaiger Ersatzleistungen war bestimmt, dass
sie thunlichst nach den geltenden Vorschriften und Gebräuchen
erhoben und zu den Kosten der Verwaltung des besetzten Ge-
biets verwendet werden sollen. Ebenso war bestimmt, welche
Vermögensstücke des Staates unter Umständen auch von Privat-
gesellschaften und Privatpersonen (Eisenbahnmaterial, Schiffe,
Waffen, Kriegsmunition u. s. w.) mit Beschlag belegt werden
können, dass aber im Uebrigen das Privateigenthum und das
Eigenthum der Gemeinden, der Kultus-, Wohlthätigkeits- und
Unterrichtsstiftungen unverletzlich ist, und dass das Gleiche auch
von allen den Künsten und Wissenschaften dienenden Anstalten
gilt, ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigenthum sie stehen.
Im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen war in den
Art. 40—42 vorgeschrieben, dass die feindliche Armee in dem
besetzten Gebiete von den Gemeinden und Privaten nur solche
Dienste und Leistungen verlangen könne, welche im Interesse
der Kriegführung nothwendig sind, im Verhältnisse zur Leistungs-
fähigkeit des Landes stehen und für die Bevölkerung keinen
Zwang enthalten, an den kriegerischen Operationen Theil zu
nehmen. Die Kontributionen sollen wo möglich nach dem in
dem besetzten Gebiete geltenden Vertheilungsmassstabe und
Steuerfusse unter Mitwirkung der in Thätigkeit gebliebenen Be-
hörden der gesetzmässigen Regierung erhoben werden. Ihre Er-
hebung soll nur auf Anordnung und unter Verantwortlichkeit
des obersten Militärbefehlshabers oder der vom Feinde in
dem besetzten Gebiete errichteten oberen Civilbehörde gegen
Empfangsbestätigung erfolgen.
Reguisitionen sollen nur mit Genehmigung des Befehlshabers
der Truppen in den besetzten Oertlichkeiten zulässig sein und
zwar gegen Entschädigung oder doch Empfangsbestätigung.