Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Bestimmungen gegeben, durch welche die Beamten, die in dem 
besetzten Gebiete ihre Amtsthätigkeit fortsetzten, in ihrer Stel- 
lung geschützt waren. Bezüglich der Steuern und sonstigen Ab- 
gaben und deren etwaiger Ersatzleistungen war bestimmt, dass 
sie thunlichst nach den geltenden Vorschriften und Gebräuchen 
erhoben und zu den Kosten der Verwaltung des besetzten Ge- 
biets verwendet werden sollen. Ebenso war bestimmt, welche 
Vermögensstücke des Staates unter Umständen auch von Privat- 
gesellschaften und Privatpersonen (Eisenbahnmaterial, Schiffe, 
Waffen, Kriegsmunition u. s. w.) mit Beschlag belegt werden 
können, dass aber im Uebrigen das Privateigenthum und das 
Eigenthum der Gemeinden, der Kultus-, Wohlthätigkeits- und 
Unterrichtsstiftungen unverletzlich ist, und dass das Gleiche auch 
von allen den Künsten und Wissenschaften dienenden Anstalten 
gilt, ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigenthum sie stehen. 
Im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen war in den 
Art. 40—42 vorgeschrieben, dass die feindliche Armee in dem 
besetzten Gebiete von den Gemeinden und Privaten nur solche 
Dienste und Leistungen verlangen könne, welche im Interesse 
der Kriegführung nothwendig sind, im Verhältnisse zur Leistungs- 
fähigkeit des Landes stehen und für die Bevölkerung keinen 
Zwang enthalten, an den kriegerischen Operationen Theil zu 
nehmen. Die Kontributionen sollen wo möglich nach dem in 
dem besetzten Gebiete geltenden Vertheilungsmassstabe und 
Steuerfusse unter Mitwirkung der in Thätigkeit gebliebenen Be- 
hörden der gesetzmässigen Regierung erhoben werden. Ihre Er- 
hebung soll nur auf Anordnung und unter Verantwortlichkeit 
des obersten Militärbefehlshabers oder der vom Feinde in 
dem besetzten Gebiete errichteten oberen Civilbehörde gegen 
Empfangsbestätigung erfolgen. 
Reguisitionen sollen nur mit Genehmigung des Befehlshabers 
der Truppen in den besetzten Oertlichkeiten zulässig sein und 
zwar gegen Entschädigung oder doch Empfangsbestätigung.
	        
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