Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Ausserdem wurden verschiedene der erwähnten Artikel in ihrer 
Fassung abgeschwächt, und endlich wurde noch die Bestimmung 
beigefügt, dass keine kollektive Geld- oder sonstige Strafe gegen 
die Bevölkerung des besetzten Gebiets wegen individueller Hand- 
lungen verhängt werden darf, für welche die betreffenden Per- 
sonen nicht als solidarisch haftbar betrachtet werden können. 
Was die übrigen Bestimmungen der Konvention bezw. des 
Reglements anlangt, so mag hier zunächst noch auf die Be- 
stimmungen der von den Feindseligkeiten („hostilites“) handelnden 
Sektion II hingewiesen werden, deren erstes Kapitel von den 
Mitteln, dem Feinde zu schaden, den Belagerungen und Be- 
schiessungen handelt!‘. In Art. 22 ist der Grundsatz an die 
Spitze gestellt, dass die Kriegführenden keine unbeschränkte 
Freiheit in der Wahl der Mittel haben, dem Feinde zu schaden. 
Sodann ist nach Art. 23, abgesehen von den in besonderen Ver- 
einbarungen enthaltenen Vorschriften, verboten: a) die Anwendung 
Bezugnahme des Krieges von 1870/71 war freilich während der Verhand- 
lungen der Konferenz ein derartiger Hinweis nicht möglich. 
1° Ein genaueres Eingehen auf die sehr ausführlichen Vorschriften des 
zweiten Kapitels über die Kriegsgefangenen (Art. 4—20) ist nicht veranlasst. 
Nur folgende Punkte mögen hervorgehoben werden: „Die Kriegsgefangenen 
sind in der Gewalt der feindlichen Regierung, nicht der Personen oder 
Truppentheile, die sie gefangen genommen haben“ (Art. 4). Die Kriegs- 
gelangenen können gegen Entschädigung zu ihrem Grade und ihrer Befähigung 
entsprechenden Arbeiten verwendet werden (Art. 6). Die Regierung, in deren 
Gewalt die Gefangenen sich befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen 
(Art. 7). Die Kriegsgefangenen sind den Gesetzen, Dienstanweisungen und 
Anordnungen unterworfen, die in der Armee des Staates, in dessen Gewalt sie 
sich befinden (Art. 8), gelten. — Die Art. 10—12 handeln von der Entlassung 
der Kriegsgefangenen auf Ehrenwort, die Art. 14—16 bestimmen, dass bei Be- 
ginn der Feindseligkeit in jedem der kriegführenden Staaten ein bureau de ren- 
seignements errichtet werden soll und dass sich Unterstützungsgesellschaften 
um die Kriegsgefangenen unter gewissen Voraussetzungen annehmen dürfen; 
Art.18 schreibt vor, dass die Kriegsgefangenen in der Ausübung ihrer Religion 
nicht gehindert werden sollen, Art. 19 trifft Bestimmungen über die Testa- 
mente der Kriegsgefangenen, und Art. 20 ordnet an, dass nach Abschluss des 
Friedens die Rückgabe der Kriegsgefangenen in kürzester Frist erfolgen soll.
	        
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