Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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von Gift oder vergifteten Waffen; b) die verrätherische (par 
trahison) Tödtung oder Verwundung von Angehörigen der feind- 
lichen Nation oder Armee; c) die Tödtung oder Verwundung 
eines Feindes, der die Waffen niedergelegt und unfähig, sich 
weiter zu vertheidigen, sich auf Gnade und Ungnade ergeben 
hat; d) die Erklärung, dass kein Quartier gegeben werde; e) die 
Anwendung von Waffen, Geschossen oder Gegenständen (matiäres), 
die geeignet sind, unnöthige Schmerzen zu verursachen; f) der 
Missbrauch der Parlamentärflagge, der nationalen Flagge, der 
der militärischen Abzeichen und der Uniform des Feindes, sowie 
der Abzeichen der Genfer Konvention; g) die Zerstörung oder 
Wegnahme feindlichen Eigenthums, sofern dieselbe nicht durch die 
Kriegsnothwendigkeit gebieterisch verlangt wird. 
Kriegslisten, sowie der Gebrauch der Mittel, um sich über 
den Feind und das Gelände die erforderlichen Kenntnisse zu 
verschaffen, sind nach Art. 24 erlaubt. Verboten ist die Be- 
schiessung unvertheidigter Städte, Ortschaften, Wohnungen oder 
Gebäude (Art. 26). 
Wird ein Ort angegriffen, so soll nach Art. 26 der Befehls- 
haber der stürmenden Truppen in der Regel die Behörden des 
Orts vorher in Kenntniss setzen, ehe die Beschiessung beginnt. 
Bei Belagerungen und Beschiessungen müssen alle Mass- 
regeln ergriffen werden, um die Gebäude, welche dem Gottes- 
dienst, den Künsten, den Wissenschaften oder der Wohlthätigkeit 
gewidmet sind, dann die Spitäler und die Plätze, wo Kranke oder 
Verwundete sich aufhalten, möglichst zu verschonen, vorausgesetzt, 
dass dieselben nicht gleichzeitig militärischen Zwecken dienen. 
Andererseits sind die Belagerten verpflichtet, diese Gebäulich- 
keiten und Plätze kenntlich zu machen (Art. 27). Auch eine im 
Sturme genommene Stadt oder Ortschaft darf nicht der Plünderung 
überliefert werden (Art. 28). 
In dem die rechtliche Stellung der Spione regelnden zweiten 
Kapitel dieser Sektion ist zunächst (Art. 29) gesagt, dass als
	        
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