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von Gift oder vergifteten Waffen; b) die verrätherische (par
trahison) Tödtung oder Verwundung von Angehörigen der feind-
lichen Nation oder Armee; c) die Tödtung oder Verwundung
eines Feindes, der die Waffen niedergelegt und unfähig, sich
weiter zu vertheidigen, sich auf Gnade und Ungnade ergeben
hat; d) die Erklärung, dass kein Quartier gegeben werde; e) die
Anwendung von Waffen, Geschossen oder Gegenständen (matiäres),
die geeignet sind, unnöthige Schmerzen zu verursachen; f) der
Missbrauch der Parlamentärflagge, der nationalen Flagge, der
der militärischen Abzeichen und der Uniform des Feindes, sowie
der Abzeichen der Genfer Konvention; g) die Zerstörung oder
Wegnahme feindlichen Eigenthums, sofern dieselbe nicht durch die
Kriegsnothwendigkeit gebieterisch verlangt wird.
Kriegslisten, sowie der Gebrauch der Mittel, um sich über
den Feind und das Gelände die erforderlichen Kenntnisse zu
verschaffen, sind nach Art. 24 erlaubt. Verboten ist die Be-
schiessung unvertheidigter Städte, Ortschaften, Wohnungen oder
Gebäude (Art. 26).
Wird ein Ort angegriffen, so soll nach Art. 26 der Befehls-
haber der stürmenden Truppen in der Regel die Behörden des
Orts vorher in Kenntniss setzen, ehe die Beschiessung beginnt.
Bei Belagerungen und Beschiessungen müssen alle Mass-
regeln ergriffen werden, um die Gebäude, welche dem Gottes-
dienst, den Künsten, den Wissenschaften oder der Wohlthätigkeit
gewidmet sind, dann die Spitäler und die Plätze, wo Kranke oder
Verwundete sich aufhalten, möglichst zu verschonen, vorausgesetzt,
dass dieselben nicht gleichzeitig militärischen Zwecken dienen.
Andererseits sind die Belagerten verpflichtet, diese Gebäulich-
keiten und Plätze kenntlich zu machen (Art. 27). Auch eine im
Sturme genommene Stadt oder Ortschaft darf nicht der Plünderung
überliefert werden (Art. 28).
In dem die rechtliche Stellung der Spione regelnden zweiten
Kapitel dieser Sektion ist zunächst (Art. 29) gesagt, dass als