Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Küstenstrecken von der Seeseite her stehe. Von der Annahme 
ausgehend, dass es sich hier um eine jedenfalls nicht ausschliesslich 
in das Gebiet des Landkriegs fallende Materie handle, sprach die 
Konferenz den Wunsch aus, dass diese Frage auf einer neuen 
Konferenz erörtert werde. 
Das Gleiche war der Fall bezüglich der von den Delegirten 
von Nordamerika angeregten Frage der Unverletzlichkeit des 
Privateigenthums im Seekriege. Bezüglich dieser Frage wurde 
namentlich von England geltend gemacht, dass die Erörterung 
derselben nicht zur Zuständigkeit der Konferenz gehöre, während 
die amerikanischen Delegirten dies bestritten und die Frage unter 
allen Umständen erörtert wissen wollten. Schliesslich einigte 
man sich auf den erwähnten Wunsch, dass die Frage einer späteren 
Konferenz vorbehalten bleiben möge. Frankreich, Russland und 
England enthielten sich jedoch bei der Beschlussfassung über 
diesen Wunsch der Abstimmung, England jedenfalls desshalb, weil 
es die Freiheit und Unverletzlichkeit des Privateigenthums im 
Seekriege überhaupt nicht zugeben will, während es dahingestellt 
bleiben mag, welche Gründe die Haltung von Frankreich und 
Russland bestimmten. 
Jedenfalls ist die Aussicht sehr gering, dass der Grundsatz 
der Freiheit des Privateigenthums so bald allgemeine Anerkennung 
finden wird. 
II 
Zu den wichtigsten Gegenständen der Berathung der Friedens- 
konferenz gehörte zweifellos die Frage der Vermittelung bei inter- 
nationalen Streitigkeiten und der Entscheidung solcher Streitig- 
keiten durch völkerrechtliche Schiedsgerichte. Es ergiebt sich 
dies schon aus dem innigen Zusammenhange, der zwischen der 
Abrüstungsfrage und der Friedensbewegung und der Schieds- 
gerichtsfrage besteht. 
In dem Murawiew’schen Rundschreiben war bezüglich der 
Vermittelung und des Schiedsverfahrens vorgeschlagen, die Kon- 
Archiv für öffentliches Recht. XV. 2. 12
	        
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