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Küstenstrecken von der Seeseite her stehe. Von der Annahme
ausgehend, dass es sich hier um eine jedenfalls nicht ausschliesslich
in das Gebiet des Landkriegs fallende Materie handle, sprach die
Konferenz den Wunsch aus, dass diese Frage auf einer neuen
Konferenz erörtert werde.
Das Gleiche war der Fall bezüglich der von den Delegirten
von Nordamerika angeregten Frage der Unverletzlichkeit des
Privateigenthums im Seekriege. Bezüglich dieser Frage wurde
namentlich von England geltend gemacht, dass die Erörterung
derselben nicht zur Zuständigkeit der Konferenz gehöre, während
die amerikanischen Delegirten dies bestritten und die Frage unter
allen Umständen erörtert wissen wollten. Schliesslich einigte
man sich auf den erwähnten Wunsch, dass die Frage einer späteren
Konferenz vorbehalten bleiben möge. Frankreich, Russland und
England enthielten sich jedoch bei der Beschlussfassung über
diesen Wunsch der Abstimmung, England jedenfalls desshalb, weil
es die Freiheit und Unverletzlichkeit des Privateigenthums im
Seekriege überhaupt nicht zugeben will, während es dahingestellt
bleiben mag, welche Gründe die Haltung von Frankreich und
Russland bestimmten.
Jedenfalls ist die Aussicht sehr gering, dass der Grundsatz
der Freiheit des Privateigenthums so bald allgemeine Anerkennung
finden wird.
II
Zu den wichtigsten Gegenständen der Berathung der Friedens-
konferenz gehörte zweifellos die Frage der Vermittelung bei inter-
nationalen Streitigkeiten und der Entscheidung solcher Streitig-
keiten durch völkerrechtliche Schiedsgerichte. Es ergiebt sich
dies schon aus dem innigen Zusammenhange, der zwischen der
Abrüstungsfrage und der Friedensbewegung und der Schieds-
gerichtsfrage besteht.
In dem Murawiew’schen Rundschreiben war bezüglich der
Vermittelung und des Schiedsverfahrens vorgeschlagen, die Kon-
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