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ferenz möge aussprechen, dass grundsätzlich die guten Dienste
und die Vermittelung, sowie das fakultative Schiedsverfahren
anzunehmen seien, um kriegerischen Verwickelungen vorzubeugen,
es möge ferner eine Vereinbarung zu Stande kommen über die
Art der Anwendung dieser Mittel zur Beilegung internationaler
Streitigkeiten und das dabei zu beobachtende Verfahren.
Genauere Vorschläge in dieser Beziehung machte die russische
Regierung erst im Laufe der Verhandlungen der Konferenz.
Ebenso wurden auch während der Verhandlungen von ameri-
kanischer, englischer und italienischer Seite auf den Gegenstand
bezügliche Vorschläge der Konferenz unterbreitet.
Auf diese Vorschläge im Einzelnen einzugehen ist nicht ver-
anlasst; nur zwei Punkte in diesen Vorschlägen bedürfen einer
ausführlicheren Besprechung, nämlich der zunächst von russischer,
dann auch von italienischer Seite gemachte Vorschlag, für gewisse
Fälle den Grundsatz des obligatorischen Schiedsgerichts-
verfahrens zur Anerkennung zu bringen und der von ameri-
kanischer Seite gemachte Vorschlag, ein wenigstens bis zu einem
gewissen Grade ständiges Schiedsgericht zu bestellen. Beides
sind alte Forderungen der sog. Friedensfreunde, welche, in dem
Bestreben, den Krieg aus der Welt zu schaffen, die sämmtlichen
zur völkerrechtlichen Gemeinschaft gehörigen Staaten zu einem
Weltbundesstaate mit ständigem Bundesgerichte zur Schlichtung
etwaiger Streitigkeiten unter den einzelnen Staaten vereinigen
möchten.
Was die Fälle anlangt, in welchen das Schiedsgerichts-
verfahren nach dem russischen Vorschlage obligatorisch sein
sollte, so sollten dazu zunächst alle Streitigkeiten gehören, in
denen es sich lediglich um Geldentschädigungen für Beschä-
digungen handelt, wenn ein Staat widerrechtliche Handlungen
eines anderen Staates oder eines Angehörigen desselben erlitten
hat. Ferner waren aufgeführt Streitigkeiten über Anwendung
oder Auslegung internationaler Verträge, die sich auf gewisse