Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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„dieses Rechts“ als eine unfreundliche Handlung (acte peu 
amical) aufgefasst werden könnte. Die guten Dienste und die 
Vermittelung sollen überhaupt stets nur die Bedeutung eines 
Raths haben und eines jeden zwingenden Charakters entbehren 
(Art. 6). Die Annahme der Vermittelung hat, soferne nicht das 
Gegentheil ausgemacht ist, nicht die Wirkung, die Mobilmachung 
oder andere Kriegsvorbereitungen zu hindern oder zu stören, 
bezw. wenn sie während der Feindseligkeiten eintritt, die mili- 
tärischen Operationen zu unterbrechen (Art. 7). In Art.8 ist 
ausserdem noch eine besondere Art der Vermittelung (mediation 
speciale) in der Weise vorgesehen, dass im Falle eines ernsten, 
den Frieden bedrohenden Streits jeder der am Streite betheiligten 
Staaten einen unbetheiligten Staat bezeichnet. Die so bezeichneten 
Staaten haben mit einander in Verhandlungen zu treten, um den 
Abbruch der friedlichen Beziehungen unter den Streitenden zu 
verhindern. Während der Dauer ihres Mandats, welches, vor- 
behaltlich anderer Abmachungen, 30 Tage nicht übersteigen soll, 
ist die Erledigung des Streitfalls ausschliesslich in die Hände 
dieser Mächte gelegt, welche auch nach thatsächlichem Abbruche 
der friedlichen Beziehungen unter den Streitenden mit der 
Aufgabe betraut bleiben, womöglich den Frieden wieder her- 
zustellen. 
In dem dritten, von den „Commissions internationales 
d’enqu&te* handelnden Titel ist zunächst gesagt, dass, soferne 
zwischen den Signatärmächten ein Streit entstehen sollte, dessen 
Entscheidung von der Kenntniss der örtlichen Verhältnisse ab- 
hängt, der aber im gewöhnlichen diplomatischen Wege nicht 
beigelegt werden kann, die betheiligten Staaten sich verpflichten, 
vorausgesetzt, dass weder die Ehre noch Lebensinteressen der 
betheiligten Staaten in Frage stehen und die Umstände des 
Falles es zulassen, eine internationale Untersuchungskommission 
einzusetzen, welche die streitigen Verhältnisse in thatsächlicher 
Beziehung festzustellen hat, die Anlass zum Zwist gegeben haben
	        
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