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„dieses Rechts“ als eine unfreundliche Handlung (acte peu
amical) aufgefasst werden könnte. Die guten Dienste und die
Vermittelung sollen überhaupt stets nur die Bedeutung eines
Raths haben und eines jeden zwingenden Charakters entbehren
(Art. 6). Die Annahme der Vermittelung hat, soferne nicht das
Gegentheil ausgemacht ist, nicht die Wirkung, die Mobilmachung
oder andere Kriegsvorbereitungen zu hindern oder zu stören,
bezw. wenn sie während der Feindseligkeiten eintritt, die mili-
tärischen Operationen zu unterbrechen (Art. 7). In Art.8 ist
ausserdem noch eine besondere Art der Vermittelung (mediation
speciale) in der Weise vorgesehen, dass im Falle eines ernsten,
den Frieden bedrohenden Streits jeder der am Streite betheiligten
Staaten einen unbetheiligten Staat bezeichnet. Die so bezeichneten
Staaten haben mit einander in Verhandlungen zu treten, um den
Abbruch der friedlichen Beziehungen unter den Streitenden zu
verhindern. Während der Dauer ihres Mandats, welches, vor-
behaltlich anderer Abmachungen, 30 Tage nicht übersteigen soll,
ist die Erledigung des Streitfalls ausschliesslich in die Hände
dieser Mächte gelegt, welche auch nach thatsächlichem Abbruche
der friedlichen Beziehungen unter den Streitenden mit der
Aufgabe betraut bleiben, womöglich den Frieden wieder her-
zustellen.
In dem dritten, von den „Commissions internationales
d’enqu&te* handelnden Titel ist zunächst gesagt, dass, soferne
zwischen den Signatärmächten ein Streit entstehen sollte, dessen
Entscheidung von der Kenntniss der örtlichen Verhältnisse ab-
hängt, der aber im gewöhnlichen diplomatischen Wege nicht
beigelegt werden kann, die betheiligten Staaten sich verpflichten,
vorausgesetzt, dass weder die Ehre noch Lebensinteressen der
betheiligten Staaten in Frage stehen und die Umstände des
Falles es zulassen, eine internationale Untersuchungskommission
einzusetzen, welche die streitigen Verhältnisse in thatsächlicher
Beziehung festzustellen hat, die Anlass zum Zwist gegeben haben