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und zwar oft empfindlich berührt werden. Worin also der Unter-
schied beruhen soll, wenn JırTTa behauptet, es handle sich im
internationalen Privatrecht um Verhältnisse von Menschen, die
bisherige Lehre aber spreche vom Verhältnisse der Gesetze, das
ist dem Sinne beider Formeln nach absolut unerfindlich.
Aber vielleicht ist folgendes der wahre Sinn der Ausführung
Jırra’s. Die bisherige Theorie hat ihre Sätze, wie er zu meinen
scheint, nach einer gewissen rein abstrakten Logik aufgestellt,
etwa nach dem Satze: „Fiat justitia, pereat mundus“; dann
könnte ihr allerdings eine Methode entgegengestellt werden, die
sich fragt, wie gestaltet sich denn z. B. das Schicksal einer
Familie, wenn etwa die Gültigkeit einer Ehe nach diesem oder
nach jenem Gesetze beurtheilt wird? Ist das Ergebniss Rechtssicher-
heit oder andererseits äusserste Rechtsunsicherheit? u.s.w. Nun
soll zugegeben werden, dass die alte Statutentheorie diese Fragen
und Konsequenzen meist völlig vernachlässigt hat; es genügte ihr
eine abstrakte und oft irre führende, auf unrichtigem Fundament
beruhende Logik. Aber eine solche Behauptung in Bezug auf
die neueren umfassenden und auf die einzelnen Fragen ein-
gehenden Werke aufstellen kann nur Jemand, der entweder diese
Werke nicht verstanden oder nur die einzelnen Kapitelüber-
schriften gelesen hätte.
So stellen sich denn auch bei näherer Betrachtung die Vor-
würfe, die JiTTA gegen das Institut für internationales Recht
erhebt, als völlig unbegründet heraus. Er kritisirt unter Anderem
Einzelheiten die Beschlüsse des Instituts über das Eherecht.
Wenn da insbesondere darauf Gewicht gelegt wurde, in An-
sehung der Form® der Eheschliessung den Nupturienten von vorn-
herein Gewissheit darüber zu verschaffen, welches Gesetz sie zu
beobachten hätten, um jede spätere Ungültigkeitserklärung der
Ehe aus formellen Gründen auszuschliessen, ist das keine Rück-
® Vgl. z. B. Verhandlungen des Instituts in dessen Annuaire, 9dme annee
S. 101.