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und welche an Ort und Stelle durch eine unparteiische und ge-
wissenhafte Untersuchung den Thatbestand in jeder Hinsicht
erheben soll. Der Bericht der Kommission, der den im Streit
befindlichen Staaten vorzulegen ist, hat in keiner Weise die Be-
deutung eines Schiedsspruchs, so dass die streitenden Staaten völlig
freie Hand haben, entweder auf Grund des Berichts eine freundliche
Vereinbarung zu treffen oder zur Vermittelung oder zum Schieds-
spruche zu greifen.
Der vierte Titel, „de larbitrage international“, zerfällt in
drei Kapitel. Das erste Kapitel, „de la justice arbitrale“, beginnt
in Art. 15 mit dem Satze, dass das internationale schiedsgericht-
liche Verfahren die Beilegung (röglement) von Streitigkeiten
unter Staaten durch von ihnen gewählte Richter auf Grund des
geltenden Rechts zum Gegenstande hat. Im Anschlusse daran
ist in Art. 16 gesagt, dass die Signatärmächte in Rechtsstreitig-
keiten, namentlich wenn es sich um die Auslegung oder Anwendung
völkerrechtlicher Verträge handelt, das schiedsgerichtliche Ver-
fahren als das wirksamste und angemessenste Mittel erklären, um
Streitigkeiten, die auf diplomatischem Wege nicht beigelegt werden
können, zum Austrage zu bringen. Im Zusammenhange damit
heisst es in Art. 27, dass die Signatärmächte es als eine Pflicht
(devoir) betrachten, im Falle unter zwei oder mehreren von ihnen
ein ernster Streit auszubrechen drohen sollte, die Streitenden
auf die Möglichkeit, das durch die Konvention geschaffene ständige
Schiedsgericht anzugehen, hinzuweisen und dass ein solcher Hin-
weis als das Anerbieten guter Dienste aufgefasst werden soll.
Ein Schiedsvertrag kann nach Art. 17 sowohl bereits vor-
handene, wie auch zukünftige Streitigkeiten und ferner ganz all-
gemein alle möglichen Streitigkeiten oder nur Streitigkeiten einer
bestimmten Art zum Gegenstande haben. Durch den Schieds-
vertrag verpflichten sich die Vertragstheile, sich ohne Hinter-
gedanken (de bonne foi) dem Schiedsspruche zu unterwerfen
(Art. 18).